enviaM übernimmt als Übergangsversorger die Stromversorgung oberhalb
Niederspannung, wenn der Netzbetreiber die
Lieferstelle dem Lieferanten nach § 38a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
zugeordnet hat. Die Übergangsversorgung endet, sobald die Belieferung
aufgrund eines von Ihnen abgeschlossenen Energieliefervertrages beginnt,
spätestens jedoch nach 3 Monaten. Die
Übergangsversorgung ist mit den nachstehenden preislichen Konditionen der Aushilfsenergie zu
vergüten. Für die Übergangsversorgung
gelten die
Allgemeinen Regelungen zur Stromlieferung von enviaM (AGB) mit Ausnahme der
Ziffern 3, 9.2, 9.3 und 12. Die gesetzlichen Regelungen der
Übergangsversorgung nach § 38a EnWG sind uneingeschränkt anzuwenden.
Nach Ablauf der Übergangsversorgung beliefern wir Sie zu den nachfolgenden
Konditionen der Aushilfsenergie weiter, sofern Sie keinen anderen
Energieliefervertrag geschlossen haben. Den auf die Übergangsversorgung
folgenden Vertrag zur Aushilfsenergie können Sie mit einer Frist von einem
Monat zum Monatsende kündigen. Für die Lieferung von Aushilfsenergie
gelten die Allgemeinen Regelungen zur Stromlieferung von enviaM (AGB).
Informationen zur Ersatzversorgung mit Strom in Niederspannung

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