Informationen zur Dezember-Soforthilfe Gas

Das sollten enviaM-Geschäftskunden zur Soforthilfe wissen

 

zuletzt aktualisiert am 14.11.2023, 13:56 Uhr 

 

Die staatliche Soforthilfe im Dezember war der erste Schritt des so genannten Entlastungspaketes Gas. Sie sollte als finanzielle Brücke für die Wintermonate dienen, da die Gaspreisbremse selbst aufgrund des hohen technisch-administrativen Aufwandes erst ab März 2023 umgesetzt werden konnte. Die Soforthilfe sollte Sie in den Wintermonaten Dezember, Januar und Februar zusammengenommen ungefähr in gleicher Höhe entlasten wie die Gaspreisbremse ab März dann pro Monat.

Inhaltsverzeichnis

So konnten Sie die Soforthilfe erhalten


Je nach gewählter Zahlungsmethode Ihrer monatlichen Abschläge war Folgendes zu beachten: 

  • Kunden mit Einzugsermächtigung: Bei Kunden mit SEPA-Lastschriftmandat haben wir die Dezemberabschläge nicht abgebucht. Sie mussten hier nichts tun, Sie haben  automatisch im Dezember profitiert. 
  • Kunden mit Dauerauftrag oder Überweisung: Als Selbstzahler mussten Sie persönlich aktiv werden, wenn Sie im Dezember von der Soforthilfe profitieren wollten. Sie konnten die Dezemberzahlung einmalig aussetzen. Ihren Dauerauftrag mussten Sie ab Januar wieder aktivieren. Wer weiter zahlte, profitiert natürlich ebenfalls von der Soforthilfe - nur etwas später: In dem Fall schreiben wir Ihnen den Betrag im Rahmen der nächsten Jahresrechnung gut.

Wichtige Fragen & Antworten zur Soforthilfe

  • Was hat die Soforthilfe für meinen Dezember-Abschlag bedeutet?

    Im Dezember 2022 hat der Staat Ihre Abschlagszahlung übernommen. Sie mussten in dem Monat  also keinen Abschlag zahlen. Haben Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilt, mussten Sie nichts weiter tun. In dem Fall haben wir den Dezember-Abschlag gar nicht erst abgebucht. 

    Sind Sie Selbstzahler, konnten Sie Ihre Dezember-Zahlung einmalig aussetzen. Wenn Sie aber einen Dauerauftrag bei Ihrer Bank oder Sparkasse haben, mussten Sie daran denken, ihn ab Januar wieder zu aktivieren. Wer weiter gezahlt hat, profitiert selbstverständlich trotzdem von der Soforthilfe, da wir Ihnen den Betrag bei der nächsten Jahresrechnung gutschreiben.


  • Konnten die Dezember-Soforthilfe und der Dezember-Abschlag in der Höhe abweichen?

    Für die Soforthilfe lag laut Gesetz als Referenzwert ein Zwölftel der Jahresverbrauchsprognose aus dem September 2022 zugrunde. Dadurch wird die Höhe der Soforthilfe in den meisten Fällen vom eigentlichen Dezemberabschlag leicht abweichen. Wie sich Ihre Dezember-Soforthilfe berechnet, erklären wir Ihnen unter anderem in einem Video


  • Wie wird die Soforthilfe auf der Rechnung ausgewiesen?

    Die Dezember-Soforthilfe weisen wir auf Ihrer Erdgasrechnung gesondert aus. Sie wird zusammen mit Ihren geleisteten Zahlungen Ihren Erdgaskosten gegengerechnet. Außerdem erläutern wir, wie die Soforthilfe für Sie berechnet wurde. Wie das genau aussieht, sehen Sie auf unserer Musterrechnung

  • Ist mein gesamter Gasverbrauch im Dezember für mich "kostenlos"?

    Nein, der Dezember war kein „Freimonat“ für jeglichen Gasverbrauch. Die Dezember-Soforthilfe sah vor, dass ein Zwölftel Ihrer geschätzten jährlichen Heizkosten übernommen werden. Der Staat übernahm lediglich Ihre Abschlagszahlung im Dezember 2022 zu dem damals gültigen Preis. Da der Dezember in der Regel ein kalter Monat ist, hat diese Maßnahme vermutlich nicht Ihre tatsächlichen Heizkosten im Dezember abgedeckt. 

    Wir empfehlen Ihnen daher dringend, weiterhin auf Ihren Erdgasverbrauch zu achten. Je mehr Sie beim Erdgas sparen, desto weniger Kosten müssen Sie am Ende selber tragen. Und auch aus Gründen der Versorgungssicherheit ist Energiesparen weiterhin das Gebot der Stunde – jede eingesparte Kilowattstunde hilft. 

  • Wie hoch war die Dezember-Soforthilfe für mich?

    Die Höhe der Dezember-Soforthilfe hing von Ihrem persönlichen Jahresverbrauch ab. Konkret betrug sie ein Zwölftel der Jahresverbrauchsprognose aus dem September 2022 mit dem im Dezember 2022 gültigen Preis.

  • Wie hat die Soforthilfe für Kunden mit Dauerauftrag oder Überweisung funktioniert?

    Wenn Sie Ihre monatlichen Abschläge per Dauerauftrag oder Überweisung zahlen, konnten Sie Ihre  Abschlagszahlung im Dezember einmalig aussetzen. Die Abschlagszahlung wurde dann wieder ab Januar fällig. Kunden mit Dauerauftrag sollten also unbedingt daran gedacht haben, diesen ab Januar wieder zu aktivieren. Auch Selbstzahlern haben wir die errechnete „Soforthilfe Dezember“ in ihr Vertragskonto eingebucht. Sie war damit ab diesem Zeitpunkt in unseren Systemen hinterlegt und wird entsprechend in der Jahresrechnung als einzelner Posten ausgewiesen. 


  • Ist es sinnvoll, meinen Abschlag jetzt anzupassen?

    Nein, nicht im Bezug auf die Dezember-Soforthilfe. Referenzwert für die Entlastung war die Jahresverbrauchsprognose aus dem September 2022. 


  • Profitierte jeder enviaM-Kunde von der Soforthilfe?

    Ja, jeder Privatkunde sowie kleine und mittlere Gewerbekunde von enviaM hat von der Soforthilfe im Dezember profitiert - unabhängig davon, ob in der Grundversorgung, Ersatzversorgung oder mit Sonderverträgen oder welche Zahlungsart er gewählt hat. 


  • Wie hat die Soforthilfe für Kunden mit Lastschriftverfahren funktioniert?

    Bei Kunden, die uns eine Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftmandat) erteilt haben und monatliche Abschläge zahlen, haben wir den üblichen Abschlag im Dezember nicht eingezogen. Wir haben die errechnete „Soforthilfe Dezember“ in Ihrem Vertragskonto verbucht, sodass sie ab diesem Zeitpunkt in unseren Systemen hinterlegt war und entsprechend in der Jahresrechnung als einzelner Posten ausgewiesen wird. SEPA-Kunden mussten also überhaupt nichts aktiv tun. 


  • Was passierte, wenn keine Prognose-Werte aus dem September 2022 vorlag?

    Wenn wir keinen eigenen Prognose-Wert für den Verbrauch des Kunden vorliegen hatten – zum Beispiel, weil der Kunde gerade erst umgezogen war – haben wir auf eine Schätzung des Netzbetreibers zurück gegriffen.


  • Wie lange musste ich schon Kunde bei enviaM sein, damit ich die Soforthilfe im Dezember erhalten konnte?

    Wir waren für die Abwicklung der Soforthilfe für Kunden zuständig, die am Stichtag 1. Dezember 2022 von uns mit Erdgas beliefert wurden. 


  • Was ist mit Kunden, die nach dem 1. Dezember 2022 zu enviaM gekommen sind? Haben die auch ihre Soforthilfe von enviaM bekommen?

    Nein, Kunden, deren Belieferung erst nach dem 1. Dezember 2022 bei uns gestartet ist, haben keine Soforthilfe von uns erhalten. Wir haben die Abwicklung der Dezember-Soforthilfe für alle Kunden übernommen, die zum Stichtag 1. Dezember 2022 von uns mit Erdgas versorgt wurden. Betroffene Kunden, die später zu uns kamen, sollten sich – soweit vorhanden - an den Lieferanten wenden, der sie zum Stichtag 1. Dezember mit Erdgas versorgt hat. Kunden, die zum 1. Dezember kein Erdgas bezogen haben, waren laut ESWG nicht anspruchsberechtigt für die Dezember-Soforthilfe.

Hinweise für RLM-Kunden zur Soforthilfe

Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) konnten ebenfalls Anspruch auf die Soforthilfe haben. Um davon profitieren zu können, mussten sie uns unter bestimmten Voraussetzungen Ihren Anspruch mitteilen. 

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Wer war anspruchsberechtigt?

Anspruchsberechtigt waren RLM-Kunden, die wir zum Stichtag 1. Dezember 2022 versorgt haben und die eine der folgenden Bedingungen erfüllen: 

  1. Der Gasverbrauch für eine RLM-Lieferstelle betrug von November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden (kWh). Ein Kunde konnte Ansprüche für mehrere RLM-Lieferstellen anmelden, wenn jede Lieferstelle diese Bedingung erfüllt.
    Wenn Sie in diese Kundengruppe fallen, mussten Sie nichts tun. Wir haben  Ihre Soforthilfe in Ihrer Monatsrechnung für Dezember berücksichtigt. 

  2. Der Erdgasverbrauch für eine RLM-Lieferstelle betrug von November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 mehr als 1,5 Millionen Kilowattstunden (kWh) und erfolgte 
  • überwiegend im Zusammenhang mit der gewerblichen Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft.
  • für eine zugelassene Einrichtung für Pflege, Vorsorge oder Rehabilitation bzw. Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches soziale Leistungen erbringen.
  • für staatliche oder staatlich anerkannte bzw. gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs bzw.  Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein. 
  • für Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. 

Wenn eine Ihrer Entnahmestellen eine dieser Bedingungen erfüllt und Sie dafür die Entlastung in Anspruch nehmen wollten, konnten Sie uns Ihre Anspruchsberechtigung bis zum 31. Dezember 2022 über ein Online-Formular mitteilen. +++ Die Mitteilungsfrist ist bereits abgelaufen. +++


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Hinweis für nicht durchgängig von uns versorgte Kunden

Kunden, die wir Zeitraum vom 1. November 2021 bis 31. Oktober 2022 nicht durchgängig beliefert haben, mussten uns bei der Erfassung ihrer Verbrauchsmengen unterstützen.

Dies betraf Kunden, die 

  • zum 1. Dezember 2022 Erdgas von uns bezogen haben,
  • und eine der oben genannten Voraussetzungen unabhängig vom Verbrauch erfüllen
  • und die einmaligen Entlastung in Anspruch nehmen wollen. 

Diese Kunden mussten uns die entsprechenden Monate und die Summe des Erdgasverbrauchs in den Monaten November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 übermitteln, in denen sie nicht von enviaM versorgt wurden.

  

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Wer war nicht anspruchsberechtigt?


Grundsätzlich nicht anspruchsberechtigt waren:

  1. zugelassene Krankenhäuser - sie sollen separat entlastet werden.
  2. Kunden, die Erdgas zur kommerziellen Strom- und Wärmeerzeugung nutzen. 

Wie wurde die Soforthilfe für RLM-Kunden berechnet?

 

Basis für die Berechnung des Entlastungsbetrages war ein Zwölftel Ihres tatsächlichen Verbrauchs der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 und Ihr vertraglicher Preis für den Monat Dezember 2022. 

Wir haben den einmaligen Entlastungsbetrag mit Ihrer Rechnung für Dezember 2022, die Anfang Januar 2023 erstellt wurde, verrechnet.

Bitte beachten Sie, dass es zu Verzögerungen in der Rechnungslegung kommen kann, da wir alle gesetzlichen Forderungen bestmöglich umsetzen möchten.

 

+++ Die Frist zur Anmeldung des Soforthilfe-Anspruchs für RLM-Kunden ist zum 31. Dezember 2022 abgelaufen. +++


Hinweise für Wärmecontracting-Kunden

Kunden mit einem Wärmecontracting-Vertrag waren ebenfalls anspruchsberechtigt. Sie mussten Ihren Abschlag im Dezember nicht an uns zahlen. Sofern Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wurde Ihr Abschlag im Dezember von uns nicht eingezogen.

Bitte beachten Sie: Im Gegensatz zu Gaskunden entsprach die Höhe der Soforthilfe 120 Prozent des Septemberabschlages.

Einige unserer Wärmecontracting-Kunden konnten wir laut Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) unter bestimmten Voraussetzungen direkt entlasten, indem wir die Dezember-Zahlung für Wärme bis zum 31. Dezember 2022 erstattet haben. In Ihrer Abrechnung für den Monat Dezember 2022 wurde diese Erstattung gesondert ausgewiesen. 


Folgende Kunden konnten so entlastet werden:

  • Kunden mit einem Jahresverbrauch unter 1,5 Gigawattstunden Erdgas
  • Vermieter mit Verbrauchsabrechnung mehrerer Haushalte bzw. Mieter über die Entnahmestelle
  • Wohnungseigentümergemeinschaften
  • weitere kompensationsberechtigte Kundengruppen laut EWSG 

Die tatsächliche Höhe des Entlastungsbetrages hing von den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Ihnen und uns ab. Aufgrund verschiedener Vertragsvarianten hatte der Gesetzgeber unterschiedliche Berechnungsmethoden vorgesehen.

Damit wir die Entlastung erfolgreich umsetzen konnten, waren wir laut Gesetz verpflichtet, Daten unserer Kunden an einen Beauftragten (PwC) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz weiterzugeben.


Folgende Kunden-Daten mussten wir weitergeben:

  • E-Mail-Adresse oder Telefonnummer
  • Postanschrift
  • Abschlagszahlung für September
  • Liefermenge des Jahres 2021 oder des letzten Abrechnungszeitraums