Informationen zum Entlastungspaket Gas

Das sollten Geschäftskunden von enviaM zur Gaspreisbremse wissen

 

zuletzt aktualisiert am 5.1.2024, 15:01 Uhr 

Um Gas- und Wärmekunden in Deutschland bei den hohen Energiepreisen zu unterstützen, hatte die Bundesregierung Ende 2022 das so genannte Entlastungspaket Gas beschlossen. Neben der im Dezember 2022 gewährten Soforthilfe beinhaltete das Paket eine Gas- und Wärmepreisbremse. Die Entlastung wurde dabei von März bis Dezember 2023 umgesetzt und aus Mitteln des Bundes finanziert. Seit 1. Januar 2024 zahlen Kunden nun wieder ihren vollen, vertraglich vereinbarten Verbrauchspreis.  

Wir haben Ihnen auf dieser Seite noch einmal rückblickend alle Informationen zur Gas- und Wärmepreisbremse 2023 zusammengestellt. 


Inhaltsverzeichnis


Allgemeine Informationen zur Gaspreisbremse 2023

 

Die Gaspreisbremse galt vom 1. März 2023 bis zum 31. Dezember 2023 und umfasste rückwirkend auch die Monate Januar und Februar 2023.

Laut Gesetz wurde dabei ein fixer Verbrauchspreis für ein fest definiertes Grundkontingent garantiert: Für Kunden mit einem Jahresverbrauch bis 1,5 Mio. Kilowattstunden Erdgas betrug die Preisbremse 12 Cent pro Kilowattstunde Erdgas für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauches.

Diese Preisebremse galt auch für Pflege- und Rehaeinrichtungen, Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, Behindertenwerkstätten und Vereine mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Millionen Kilowattstunden Erdgas.*

Basis für die Berechnung des Grundkontingents war der Verbrauch, der der Abschlagszahlung vom September 2022 zugrunde gelegt wurde. Für den restlichen, tatsächlichen Verbrauch war der reguläre Verbrauchspreis zu zahlen. Energiesparen war also weiterhin sinnvoll und auch finanziell zu empfehlen.

Konkret bedeutete das: Den Entlastungsbetrag für Januar und Februar hatten wir mit Ihrem Märzabschlag verrechnet. Von April bis Dezember haben wir die monatlichen Entlastungen für den jeweiligen Monat berücksichtigt. Ihr monatlicher Abschlag hat sich somit automatisch reduziert.

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Ende der Gas- & Wärmepreisbremse zum 31. Dezember 2023


Die Gas- und Wärmepreisbremse ist zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen. Seit 1. Januar 2024 zahlen Sie wieder Ihren vollen, vertraglich vereinbarten Verbrauchspreis. Auf Ihrer Jahresrechnung werden wir die Gaspreisbremse selbstverständlich zeitanteilig ausweisen.

*Bitte beachten Sie unsere gesonderten Informationen für Kunden mit registrierender Leistungsmessung und einem jährlichen Gasverbrauch über 1,5 Millionen Kilowattstunden, die nicht zu den genannten Einrichtungen zählen.

Berechnung Gaspreisbremse

Am Beispiel von Kunden bis 1,5 Mio. kWh Erdgasverbrauch pro Jahr

 

Im Rahmen der Gaspreisbremse hatten Kunden mit einem üblichen Jahresverbrauch bis zu 1,5 Mio. Kilowattstunden Erdgas ein Grundkontingent in Höhe von 80 Prozent ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauches. Für dieses Kontingent galt die Preisbremse von 12 Cent je Kilowattstunde (brutto). Für den darüber hinausgehenden, tatsächlichen Erdgasverbrauch war der vertraglich vereinbarte Verbrauchspreis zu zahlen. 

Und so wurde die monatliche Entlastung berechnet:

  1. Auf Basis des Vorjahresverbrauchs haben wir das individuelle 80-Prozent-Grundkontingent berechnet.
  2. Aus dem vertraglichen Verbrauchspreis und der 12 Cent Preisbremse haben wir die Differenz ermittelt.
  3. Die Differenz wurde mit dem individuellen Grundkontingent multipliziert und ergab den Entlastungsbetrag. 
  4. Diesen Entlastungsbetrag haben wir unabhängig vom neuen (tatsächlichen) Jahresverbrauch von der nächsten Jahresrechnung abgezogen. 
  5. Nun wurde der Entlastungsbetrag noch durch 12 Monate geteilt. 
  6. Der sich so ergebende anteilige, monatliche Entlastungbetrag wurde vom bisherigen monatlichen Abschlägen abgezogen, sodass der Kunde sofort von der Entlastung profitieren konnte. 

Sie mussten also nicht selbst aktiv werden. Die Gaspreisbremse hat für Gaskunden automatisch gewirkt.

Übrigens: Je mehr Erdgas Sie also im Vergleich zum Vorjahr einsparen konnten, umso stärker hat auch der Rabattbetrag gewirkt.

Wichtige Fragen & Antworten zur Gaspreisbremse

  • Wann ist die Preisbremse für Gas geendet?

    Die Bundesregierung hat sich nicht für eine Verlängerung der Energiepreisbremsen ausgesprochen. Das bedeutet, die Preisbremse für Gas und Wärme ist zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen.

  • Die Preisbremsen haben geendet. Was ändert sich dadurch für mich?

    Ihr aktueller Abschlagsplan hat Bestand und die Abschlagshöhe hat sich wie bereits mitgeteilt ab Januar 2024 verändert.

    Die Abschlagshöhen und alle Details finden Sie im zugesendeten Abschlagsplan und online in der „Meine enviaM-App“ oder im Ihrem persönlichen Kundenbereich „Meine enviaM“ unter „Abschlag“.

    In Ihrer Jahresrechnung wird die Preisbremse selbstverständlich bis 31. Dezember 2023 berücksichtigt.

  • Warum habe ich nicht den kompletten Entlastungsbetrag laut Jahresrechnung erhalten?

    Der gewährte Entlastungsbetrag durfte die Höhe der im Bremsenzeitraum entstanden Erdgaskosten nicht überschreiten. Detaillierte Informationen dazu gibt es auch im FAQ des Bundeswirtschaftsministeriums. 
  • Meine Jahresverbrauchsprognose war falsch (zu hoch oder zu niedrig). Wie wurde sie berechnet?

    Welche Jahresverbrauchsprognose der Berechnung zugrunde gelegt wurde, war gesetzlich vorgeschrieben. In den meisten Fällen entsprach diese Prognose dem Jahresverbrauch, der für die Abschlagsberechnung für September 2022 maßgeblich war. 

     

  • Was hat die Gaspreisbremse für meinen Abschlag bedeutet?

    Selbstverständlich haben wir die Gaspreisbremse bei Ihren monatlichen Abschlägen berücksichtigt. Den Entlastungsbetrag für Januar und Februar hatten wir mit Ihrem Märzabschlag verrechnet. Von April bis Dezember 2023 haben  wir den anteiligen Entlastungsbetrag von Ihrem bisherigen monatlichen Abschlag abgezogen. Ihr monatlicher Abschlag hat sich somit entsprechend automatisch reduziert.

    Alle anspruchsberechtigten Kunden finden ihren monatlichen Abschlag von April bis Dezember 2023 in ihrem persönlichen Informationschreiben, das wir im März 2023 versendet haben. 




  • Haben auch Kunden, die im Januar oder Februar 2023 bei enviaM gekündigt haben, trotzdem ihre Entlastung von enviaM erhalten?

    Nein, Kunden, die zum 1. März 2023 bei einem anderen Versorger in Belieferung waren, haben von diesem ihre Entlastung erhalten - auch rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023.

    enviaM war nur für die Abwicklung der Gaspreisbremse für Kunden zuständig, die zum Stichtag 1. März 2023 von uns mit Erdgas versorgt wurden. 


  • Haben auch Kunden, die im Januar oder Februar 2023 umgezogen sind und danach kein Erdgas mehr bezogen haben, eine Entlastung?

    Nein, Kunden, die zum 1. März 2023 kein Erdgas mehr bezogen haben, haben leider keine Entlastung erhalten - auch nicht rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023. Das Gesetz war hier sehr eindeutig und definierte den 1. März 2023 als Stichtag. Verantwortlich für die Zahlung der Entlastung war immer der Versorger zum 1. März 2023. Bestand zu diesem Tag kein Erdgas-Liefervertrag, gab es auch keinen Versorger, der die Entlastung ausgereicht hat.  

    Auch enviaM war nur für die Abwicklung der Gaspreisbremse für Kunden zuständig, die zum Stichtag 1. März 2023 von uns mit Erdgas versorgt wurden. 


  • Was passierte, wenn sich bei einem Umzug die Zeiträume überschnitten haben?

    Hatte der Kunde vorübergehend zwei Lieferstellen mit Gasbezug, so hat er für jede Lieferstelle die Entlastung erhalten. 


  • Wie hoch war mein Entlastungsbetrag?

    Der Entlastungsbetrag war für jeden Kunden individuell, da er von seinem Jahresverbrauch und dem gewählten Erdgasprodukt abhing. Hier einmal drei Beispiele anhand der enviaM Grundversorgung*: 

    prognostizierter Erdgasverbrauch pro Jahr ungefährer Entlastungsbetrag pro Monat
    10.000 kWh 47 Euro
    18.000 kWh 84 Euro
    30.000 kWh 140 Euro

    *Gilt nur für Haushaltskunden sowie Gewerbekunden bis 10.000 kWh sonstigen Bedarfs. Für Gewerbekunden über 10.000 kWh gelten die Bedingungen und Preise der Ersatzversorgung. 


Informationen für RLM-Kunden zur Gaspreisbremse

 

Für Kunden mit registrierender Leistungsmessung und einem Jahresverbrauch über 1,5 Millionen Kilowattstunden Erdgas* trat die Gaspreisbremse bereits zum 1. Januar 2023 in Kraft. Ab diesem Lieferzeitpunkt reduzierte sich für Sie die jeweilige Rechnung um den Betrag der Gaspreisbremse. Diese betrug 7 Cent je Kilowattstunde (netto) für 70 Prozent des erwarteten Gasverbrauchs. Als Basis diente hier der Gasverbrauch im Kalenderjahr 2021. Für den über dieses Kontingent hinausgehenden Verbrauch waren die vertraglich vereinbarten Verbrauchspreise zu zahlen.

Zudem war die Anspruchsberechtigung laut Gesetz an verschiedene Bedingungen geknüpft. 

 

**Ausnahme: Der Gasbezug erfolgte für Pflege- und Rehaeinrichtungen, Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, Behindertenwerkstätten oder Vereine. In diesem Fall informieren Sie sich bitte hier