Grundversorgung mit Erdgas für Unternehmen

Infos und Preise der Erdgas-Grundversorgung

Der Grundversorger eines jeweiligen Gebietes ist gesetzlich verpflichtet, die Erdgasversorgung in Niederdruck sicherzustellen, wenn Kunden keinen Vertrag über eine Erdgaslieferung abgeschlossen haben. Der Anspruch auf Grundversorgung besteht gemäß § 36 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) für Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke (Sonstiger Bedarf) beziehen. Im Grundversorgungsgebiet der enviaM erfolgt die Belieferung im Rahmen der Grundversorgung zu den Bedingungen der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) einschließlich der Ergänzenden Bedingungen der enviaM und zu den Allgemeinen Preisen für die Grundversorgung für Sonstigen Bedarf.

Preise der Grundversorgung bis 10.000 kWh/Jahr für Sonstigen Bedarf bis 31.3.2024 (unter Berücksichtigung von 7 % Umsatzsteuer):

 nettobrutto2
Grundpreis in Euro/Jahr67,5072,23
Verbrauchspreis4 in Cent/kWh bis 31.3.2024114,0915,08

 

Preise der Grundversorgung bis 10.000 kWh/Jahr für Sonstigen Bedarf ab 1.4.2024 (unter Berücksichtigung von 19 % Umsatzsteuer):

 nettobrutto3
Grundpreis in Euro/Jahr67,5080,33
Verbrauchspreis4 in Cent/kWh ab 1.4.202414,0916,77

 

1Preisstand ab 1.7.2023

2Bruttopreise (gerundet) enthalten die bis 31.3.2024 gesetzlich festgelegte Umsatzsteuer von 7 %.

3Bruttopreise (gerundet) enthalten die ab 1.4.2024 gesetzlich festgelegte Umsatzsteuer von 19 %.

4Der Verbrauchspreis beinhaltet 0,55 Cent/kWh Energiesteuer, 0,22 Cent/kWh Konzessionsabgabe, 0,57 Cent/kWh Bilanzierungsumlage, 0,059 Cent/kWh Gasspeicherumlage sowie 0,544 Cent/kWh Kosten für den Erwerb von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (CO2-Preis). Der Saldo der vorgenannten Preisbestandteile beträgt 1,943 Cent/kWh. Die Gasspeicherumlage kann zum 1.1. und 1.7. eines Jahres angepasst werden.

Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis: Erdgas darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.

Ist Ihr derzeitiger Lieferant ausgefallen oder verzögert sich Ihr Anbieterwechsel? Dann informieren Sie sich über die Bedingungen der Ersatzversorgung.

Ist MITGAS Ihr zuständiger Grundversorger? Dann Informieren Sie sich hier:

Abwendung einer Versorgungsunterbrechung

Zur Abwendung einer Unterbrechung der Versorgung bei Zahlungsschwierigkeiten finden Kunden hier ein Muster einer Abwendungsvereinbarung.