Informationen zur Strompreisbremse 2023

Was Geschäftskunden zur finanziellen Entlastung wissen sollten

 

zuletzt aktualisiert am 5.1.2024, 14:42 Uhr

Um Stromkunden in Deutschland bei den damals hohen Energiekosten zu entlasten, hatte die Bundesregierung Ende 2022 das Gesetz zur Strompreisbremse erlassen. Zum 31. Dezember 2023 ist die Strompreisbremse nun ausgelaufen. Seit 1. Januar zahlen alle Stromkunden damit wieder ihren vollen vertraglich vereinbarten Verbrauchspreis. 

Wir haben Ihnen auf dieser Sonderseite rückblickend alle wichtigen Informationen zur Strompreisebremse 2023 noch einmal zusammengestellt. 

 

Die Strompreisbremse galt vom 1. März 2023 bis 31. Dezember 2023, rückwirkend ab Januar 2023. Wie hoch diese ausfiel und für welchen Anteil des Stromverbrauchs sie angewendet wurde, hing maßgeblich von der Höhe des prognostizierten Jahresverbrauchs ab. 

Strompreisbremse für Jahresverbräuche bis 30.000 kWh

Stromkunden (inklusive Heizstromkunden und RLM-Kunden sowie Wohnungswirtschaften) mit einem Jahresverbrauch bis maximal 30.000 Kilowattstunden haben für 80 Prozent ihres Jahresverbrauchs einen garantierten Strompreis von 40 Cent je Kilowattstunde (brutto) erhalten. 

Für jede über das Grundkontingent hinaus gehende verbrauchte Kilowattstunde galten die vertraglich vereinbarten Verbrauchspreise. Trotz Strompreisbremse war es somit auch im Sinne der Kostenbelastung wichtig, sparsam und bewusst mit Ihrem Stromverbrauch umzugehen.

Um die Entlastung im Sinne der Strompreisbremse zu erhalten, bestand für unsere Geschäftskunden kein Handlungsbedarf.

  • Bei Geschäftskunden mit monatlicher Abschlagszahlung hatten wir den Entlastungsbetrag für Januar und Februar mit dem Märzabschlag verrechnet. Von April bis Dezember haben wir die monatlichen Entlastungen für den jeweiligen Monat berücksichtigt, sodass sich der Abschlag entsprechend reduziert hat.
  • Bei RLM-Kunden haben wir den Entlastungsbetrag jeweils bei der monatlichen Rechnungslegung berücksichtigt, den für Januar und Februar hatten wir auf der Märzrechnung gut geschrieben. 

innogy_picto_speech-bubble_p_RGB-schwarz

Auf welchen Verbrauch bezogen sich die 80 Prozent?

Erfolgte die Belieferung über so genannte Standardlastprofile (z.B. Haushaltskunden und bestimmte Unternehmen), bezog sich die Strompreisbremse auf die Verbrauchsprognose, also in der Regel den Verbrauch der letzten Abrechnungsperiode.

Erfolgte die Belieferung nicht über standardisierte Lastprofile, bildete der tatsächliche Verbrauch aus dem Jahr 2021 die Basis für die Ermittlung des Grundkontingents. 

Sie haben kein Informationsschreiben erhalten?

Die Preisbremse griff nur, wenn Ihr vertraglicher Verbrauchspreis über den 40 Cent pro Kilowattstunde lag. Lag Ihr aktueller Verbrauchspreis darunter, haben Sie selbstverständlich Ihre günstigeren vertraglichen Konditionen bezahlt. In dem Fall haben Sie auch keinen angepassten Abschlagsplan von uns erhalten. 

So wurde die Strompreisbremse berechnet

 

Die Strompreisbremse galt für ein Grundkontingent in Höhe von 80 Prozent Ihres prognostizierten Jahresverbrauches*. Für dieses Grundkontingent haben Sie 40 Cent je Kilowattstunde (brutto) gezahlt und erhielten die Differenz zum vertraglichen Verbrauchspreis vom Staat erstattet. Für den darüber hinausgehenden, tatsächlichen Stromverbrauch haben Sie Ihren vertraglich vereinbarten Verbrauchspreis in voller Höhe bezahlt. 

So-hat-sich-die-Strompreisbremse-berechnet-B2B

  1. Auf Grundlage Ihrer (2023) aktuellen Verbrauchsprognose* - in der Regel war das der Vorjahresverbrauch, bei RLM-Kunden der Jahresverbrauch 2021 - haben wir Ihr 80-Prozent-Grundkontingent berechnet.
  2. Von Ihrem vertraglichen Verbrauchspreis haben wir die 40 Cent Preisbremse abgezogen und so Ihren individuellen Preisrabatt ermittelt. 
  3. Dieser Preisrabatt wurde mit Ihrem Grundkontingent multipliziert.
  4. Es ergab sich Ihr jährlicher Entlastungsbetrag, den wir auch so auf der nächsten Jahresrechnung ausgewiesen haben bzw. ausweisen werden. 
  5. Um Ihre monatliche Entlastung zu ermitteln, haben wir den jährlichen Entlastungsbetrag durch 12 Monate geteilt.
  6. Durch Abzug der anteiligen monatlichen Entlastung von Ihren bisherigen monatlichen Abschlägen ergab sich der neue reduzierte Abschlagsbetrag. So haben Sie sofort mit Inkrafttreten der Strompreisbremse von der Entlastung profitiert
    Bei RLM-Kunden haben wir den anteiligen Entlastungsbetrag auf der monatlichen Rechnung gut geschrieben. 

Geschäftskunden mussten sich also um nichts kümmern. Auch Sie haben den Entlastungsbetrag aus der Strompreisbremse automatisch erhalten

*bzw. Jahresverbrauch 2021 bei RLM-Kunden < 30.000 kWh Strom

 

Gut zu wissen:

Jeder Kunden hat unterschiedlich von der Strompreisbremse profitiert, da die Höhe der Entlastung von unterschiedlichen Faktoren abhing: 

  • Höhe Ihres Stromverbrauchs im letzten Abrechnungszeitraum bzw. 2021
  • Höhe Ihres Stromverbrauchs im Abrechnungszeitraum während der Strompreisbremse
  • Höhe Ihres vertraglich vereinbarten Verbrauchspreises

Wichtige Fragen & Antworten zur Strompreisbremse

  • Wann ist die Preisbremse für Strom geendet?

    Die Bundesregierung hat sich nicht für eine Verlängerung der Energiepreisbremsen ausgesprochen. Das bedeutet, die Preisbremsen für Strom und Gas sind zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen.


  • Die Preisbremsen haben geendet. Was ändert sich dadurch für mich?

    Ihr aktueller Abschlagsplan hat Bestand und die Abschlagshöhe hat sich wie bereits mitgeteilt ab Januar 2024 geändert.

    Die Abschlagshöhen und alle Details finden Sie im zugesendeten Abschlagsplan und online in der „Meine enviaM-App“ oder im Ihrem persönlichen Kundenbereich „Meine enviaM“ unter „Abschlag“.

    In Ihrer Jahresrechnung wird die Preisbremse selbstverständlich bis 31. Dezember 2023 berücksichtigt.

  • Welcher Referenzpreis galt für zeitvariable Tarife?

    Der Bundestag hat beschlossen, den Referenzpreis für Produkte mit zeitvariablen Tarifen vom 1. April bis 31. Dezember 2023 abzusenken. Dafür wurde ein zeitlich gewichteter durchschnittlicher Referenzpreis aus 28 Cent pro Kilowattstunde* für die Schwachlastzeit und 40 Cent pro Kilowattstunde* für die Hochtarifzeit gebildet.

    Bei einer Gültigkeit von 18 Stunden Hochtarifzeit und 6 Stunden Schwachlastzeit ergab sich ein durchschnittlicher Referenzpreis von 37 Cent pro Kilowattstunde*.

    Bei einer Gültigkeit von 16 Stunden Hochtarifzeit und 8 Stunden Schwachlastzeit ergab sich ein durchschnittlicher Referenzpreis von 36 Cent pro Kilowattstunde*.

    *brutto

  • Hat sich durch den gesonderten Referenzpreis für zeitvariable Tarife auch der Entlastungsbetrag geändert?

    Ja, durch den geänderten Referenzpreis ergab sich für Kunden mit zeitvariablen Tarifen ein neuer Entlastungsbetrag. Diesen haben wir bei der Abrechnung und dem darauffolgenden neuen Abschlagsplan berücksichtigt. Sollte der Zeitpunkt Ihrer nächsten Jahresrechnung erst im Laufe des Jahres 2024 liegen, erhalten Sie von uns eine Zwischenrechnung zum 31. Dezember 2023. In dieser werden wir den neuen Entlastungsbetrag berücksichtigen.

    Übrigens: Den Zählerstand brauchen Sie uns dafür nicht mitzuteilen. Wenn Sie ihn dennoch angeben möchten, bitten wir Sie diesen ausschließlich über www.enviam.de/zählerstand-melden an uns zu übermitteln.


  • Was ist, wenn mein Jahresverbrauch 2021 nicht repräsentativ für 2023 war?

    Grundlage für die Ermittlung des Entlastungskontingents bei einer Entnahmestelle mit registrierender Leistungsmessung war der vom Messtellenbetreiber gemessene, i. d. R. abgerechnete Verbrauch im Kalenderjahr 2021. Nur in Ausnahmefällen, z.B. wenn es sich um einen Neuanschluss nach dem 1. Januar 2021 handelte, konnte von diesem Grundsatz abgewichen werden. Für Unternehmen, die z.B. pandemiebedingt ihren Geschäftsbetrieb im Referenzjahr 2021 einschränken oder schließen mussten, fiel der Entlastungsbetrag der Strompreisbremse geringer aus. 

    Mit der Anpassungsnovelle zum Strompreisbremsengesetz hatte der Gesetzgeber für diese Sonderfälle ein zusätzliches Entlastungsverfahren geschaffen. Unter bestimmten Voraussetzungen konnten betroffene Unternehmen mit atypischen Minderverbräuchen im Referenzjahr 2021 eine zusätzliche Entlastung bei der Prüfbehörde beantragen. 



  • Wer konnte die zusätzliche Entlastung bei atypischen Verbräuchen im Referenzjahr 2021 beantragen?

    Die zusätzliche Entlastung konnten nur Unternehmen (RLM-Kunden) beantragen. Privatkunden oder auch Geschäftskunden mit SLP-Leistungsmessung wurden vom Gesetzgeber hier nicht berücksichtigt. 

    RLM-Kunden konnten die zusätzliche Entlastung unter anderem beantragen, wenn 
    • es sich um kleine oder mittelständische Unternehmen, Einmann-Betriebe oder Freiberufler gehandelt hat, die Corona-Überbrückungshilfen erhalten, aufgrund der Coronas-Krise Umsatzausfälle erlitten oder Mittel aus dem Fonds "Aufbauhilfe 2021" vom Bund erhalten haben.
    • die Energiemenge an den Netzentnahmestellen im Jahr 2021 jeweils mindestens 40 Prozent niedriger war als im gleichen Zeitraum im Kalenderjahr 2019.
    • die Entlastungssumme 2 Millionen Euro insgesamt nicht überschritten hat (Achtung: bei einzelnen Wirtschaftszweigen konnten deutlich geringere Entastungssummen gelten, siehe auch § 2 Ziffer 5 StromPBG).
    • der zusätzliche Entlastungsbetrag 1.000 Euro überschritten hätte.

    (Angaben nur beispielhaft und nicht vollständig) 

  • Warum habe ich nicht den kompletten Entlastungsbetrag laut Jahresrechnung erhalten?

    Der gewährte Entlastungsbetrag durfte die Höhe der im Bremsenzeitraum entstanden Energiekosten nicht überschreiten. Detaillierte Informationen dazu gibt es auch im FAQ des Bundeswirtschaftsministeriums
  • Was war, wenn mein aktueller Verbrauchspreis unter 40 Cent je Kilowattstunde lag?

    Wenn Sie bis Ende 2021 ein Stromprodukt mit 24 Monaten Preisgarantie abgeschlossen hatten, haben Sie unter Umständen noch von den damals günstigen Verbrauchspreisen profitiert. In dem Fall haben Sie natürlich auch weiterhin - bis zum Ende Ihrer Preisgarantielaufzeit - Ihren bisherigen, günstigeren Verbrauchspreis bezahlt.

    Zum Ablauf der Preisgarantiefrist haben Sie von uns ein Produktangebot zu den dann gültigen Konditionen erhalten. Lag dieses über dem "Preisdeckel" von 40 Cent, galt dann auch bei Ihnen die Strompreisbremse.

  • Wie hoch war mein Entlastungsbetrag?

    Der Entlastungsbetrag war für jeden Kunden individuell, da er von seinem Jahresverbrauch und dem gewählten Stromprodukt abhing. Hier einmal drei Beispiele anhand der enviaM Grundversorgung: 

    aktueller Jahresstromverbrauch  ungefährer Entlastungsbetrag pro Monat  
    1.000 kWh   5 Euro
    2.500 kWh  13 Euro 
    5.000 kWh  27 Euro

    Ihre persönliche Entlastung können Sie Ihrem Informationsschreiben entnehmen. 


  • Was passierte, wenn ich weniger verbraucht habe als prognostiziert?

    Die staatliche Strompreisbremse zielte unter anderem darauf ab, Stromkunden zu einer Einsparung von 20 Prozent ihres bisherigen Jahresverbrauchs zu motivieren. Daher galt der Entlastungsbetrag auch nur für 80 Prozent Ihres prognostizierten Verbrauchs. haben Sie also weniger als prognostiziert verbraucht und sind innerhalb Ihres 80-Prozent-Kontingents geblieben, haben Sie stärker von der Strompreisbremse profitiert. Denn für jede darüber hinaus verbrauchte Kilowattstunde mussten Sie Ihren regulären, vertraglich vereinbarten Preis zahlen. 

    Ihr Entlastungsbetrag selbst hat sich bei einem geringeren Verbrauch nicht reduziert.


  • Was passiert, wenn ich mehr verbrauche als prognostiziert?

    Die Höhe Ihres tatsächlichen Stromverbrauchs hat keinen Einfluss auf die Höhe Ihres Entlastungsbetrages. Er steigt nicht, wenn Sie mehr verbrauchen.

    Der Entlastungsbetrag bezieht sich auf 80 Prozent Ihres aktuell prognostizierten Jahresverbrauchs - in der Regel ist das der Vorjahresverbrauch. Liegen Sie mit Ihrem Verbrauch über diesem Entlastungskontingent, zahlen Sie für jede weitere Kilowattstunde Ihren vertraglich vereinbarten Preis. Energiesparen ist also trotz Strompreisbremse weiterhin sinnvoll. Unter www.enviaM.de/energiespartipps haben wir Ihnen einige einfach umsetzbare Maßnahmen zusammengestellt. 
  • Konnte ich die Jahresverbrauchsprognose beeinflussen?

    Nein, konnten Sie nicht. Laut Gesetzgeber war für die Ermittlung des Entlastungsbetrages die Jahresverbrauchsprognose Ihres Netzbetreibers maßgeblich. In der Regel entsprach diese dem Vorjahresverbrauch. Sollte die Prognose nicht korrekt gewesen sein, hätten Sie sich an Ihren Stromnetzbetreiber wenden müssen.


  • Was hat die Strompreisbremse für meinen Abschlag bedeutet ?

    Selbstverständlich haben wir die gesetzlichen Vorgaben bezüglich der Strompreisbremse bei Ihren monatlichen Abschlägen berücksichtigt. Den Entlastungsbetrag für Januar, Februar und März hatten wir mit Ihrem Aprilabschlag verrechnet. In den Folgemonaten haben wir den anteiligen Entlastungsbetrag von Ihrem bisherigen monatlichen Abschlag abgezogen. Ihr monatlicher Abschlag hat sich somit entsprechend automatisch reduziert.

    Wir haben allen anspruchsberechtigten Stromkunden individuelle Informationsschreiben und Abschlagspläne zugesendet. Sie brauchten also nichts tun.


  • Haben auch Kunden, die im Januar oder Februar 2023 bei enviaM gekündigt haben, trotzdem ihre Entlastung von enviaM erhalten?

    Nein, Kunden, die zum 1. März 2023 bei einem anderen Versorger in Belieferung waren, haben von diesem ihre Entlastung erhalten - auch rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023.

    enviaM war nur für die Abwicklung der Strompreisbremse für Kunden zuständig, die zum Stichtag 1. März 2023 von uns mit Strom versorgt wurden. 

     


  • Was passierte, wenn sich bei einem Umzug die Zeiträume überschnitten haben?

    Hatte der Kunde vorübergehend zwei Lieferstellen mit Strombezug, so hat er für jede Lieferstelle die Entlastung erhalten. 


  • Galt die Strompreisbremse auch für Wärmepumpenstrom oder Wärmespeicherstrom?

    Ja, die Strompreisbremse galt auch für Wärmestrom. Dabei war aber zu beachten: Die Kilowattstundenpreise für Wärmestrom lagen beim Großteil unserer Kunden unterhalb der Preisgrenze von 40 Cent. Sie haben damit zwar nicht von der Preisbremse profitiert, aber Ihr Kilowattstundenpreis galt für die gesamten 100 Prozent Ihres Verbrauchs.

     

     

Strompreisbremse für Jahresverbräuche über 30.000 kWh

Stromkunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 30.000 Kilowattstunden Strom haben ebenfalls von der Strompreisbremse profitiert. Für diese Kunden betrug das Grundkontingent 70 Prozent Ihres Jahresverbrauchs von 2021. Hierfür zahlte der Kunde 13 Cent je Kilowattstunde netto, also ohne Netz- und Messstellenentgelten sowie staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich Mehrwertsteuer. Für den darüber liegenden Verbrauch galt der volle vertraglich vereinbarte Verbrauchspreis. 

innogy_picto_speech-bubble_p_RGB-schwarz

Wer hatte Anspruch auf die Strompreisbremse von 13 Cent je Kilowattstunde?

 

  • RLM-Kunden mit mehr als 30.000 kWh Jahresstromverbrauch
  • staatliche, staatlich anerkannte und gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs
  • Sonderregelung für Krankenhäuser: vom Verbrauch unabhängig

 

Achtung: Förderung war an Standorterhalt gebunden!

    Aktuelle Informationen zum Strommarkt 

     

    Die aktuellen Entwicklungen auf dem internationalen Erdgasmarkt und der Ukraine-Krieg beeinflussen direkt auch den Strommarkt. Was unsere Kunden jetzt bezüglich der weiteren Strompreisentwicklung und der Versorgung mit Strom wissen sollten, haben wir Ihnen auf einer umfangreichen Info-Seite zusammengestellt. Hier finden Sie auch Tipps, was Sie selbst tun können. 


    Informationen für Erdgaskunden von enviaM 


    Sie beziehen Erdgas von enviaM? Auf unserer Seite zur Gaspreisbremse finden Sie auch noch einmal alle wichtigen Informationen zum Entlastungspaket Gas zusammengefasst.


    Bitte geben Sie uns Feedback

    Haben Sie alle gesuchten Informationen gefunden?
    War der Inhalt dieser Seite für Sie hilfreich?
    War der Inhalt dieser Seite verständlich aufbereitet?

    Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
    Mit Ihrem Feedback helfen Sie uns, Ihnen in dieser aktuell schwierigen Zeit alle wichtigen Informationen so gut und verständlich wie möglich aufzubereiten.