Informationen zum Entlastungspaket Gas & Wärme 2023

Was enviaM-Kunden zur Gaspreisbremse und Wärmepreisbremse wissen sollten

Allgemeine Informationen zur Gas- und Wärmepreisbremse 2023

So berechnet sich die Gaspreisbremse

Wichtige Fragen & Antworten zur Gaspreisbremse

Die Bundesregierung hat sich nicht für eine Verlängerung der Energiepreisbremsen ausgesprochen. Das bedeutet, die Preisbremse für Gas und Wärme ist zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen.

Ihr aktueller Abschlagsplan hat Bestand und die Abschlagshöhe hat sich wie bereits mitgeteilt ab Januar 2024 verändert.

Die Abschlagshöhen und alle Details finden Sie im zugesendeten Abschlagsplan und online in der „Meine enviaM-App“ oder im Ihrem persönlichen Kundenbereich „Meine enviaM“ unter „Abschlag“.

In Ihrer Jahresrechnung wird die Preisbremse selbstverständlich bis 31. Dezember 2023 berücksichtigt.

Der gewährte Entlastungsbetrag durfte die Höhe der im Bremsenzeitraum entstanden Erdgaskosten nicht überschreiten. Detaillierte Informationen dazu gibt es auch im FAQ des Bundeswirtschaftsministeriums. 

Welche Jahresverbrauchsprognose der Berechnung zugrunde gelegt wurde, war gesetzlich vorgeschrieben. In den meisten Fällen entsprach diese Prognose dem Jahresverbrauch, der für die Abschlagsberechnung für September 2022 maßgeblich war. 

 

Selbstverständlich haben wir die Gaspreisbremse bei Ihren monatlichen Abschlägen berücksichtigt. Den Entlastungsbetrag für Januar und Februar hatten wir mit Ihrem Märzabschlag verrechnet. Von April bis Dezember 2023 haben  wir den anteiligen Entlastungsbetrag von Ihrem bisherigen monatlichen Abschlag abgezogen. Ihr monatlicher Abschlag hat sich somit entsprechend automatisch reduziert.

Alle anspruchsberechtigten Kunden finden ihren monatlichen Abschlag von April bis Dezember 2023 in ihrem persönlichen Informationschreiben, das wir im März 2023 versendet haben. 




Nein, Kunden, die zum 1. März 2023 bei einem anderen Versorger in Belieferung waren, haben von diesem ihre Entlastung erhalten - auch rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023.

enviaM war nur für die Abwicklung der Gaspreisbremse für Kunden zuständig, die zum Stichtag 1. März 2023 von uns mit Erdgas versorgt wurden. 


Nein, Kunden, die zum 1. März 2023 kein Erdgas mehr bezogen haben, haben leider keine Entlastung erhalten - auch nicht rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023. Das Gesetz war hier sehr eindeutig und definierte den 1. März 2023 als Stichtag. Verantwortlich für die Zahlung der Entlastung war immer der Versorger zum 1. März 2023. Bestand zu diesem Tag kein Erdgas-Liefervertrag, gab es auch keinen Versorger, der die Entlastung ausgereicht hat.  

Auch enviaM war nur für die Abwicklung der Gaspreisbremse für Kunden zuständig, die zum Stichtag 1. März 2023 von uns mit Erdgas versorgt wurden. 


Hatte der Kunde vorübergehend zwei Lieferstellen mit Gasbezug, so hat er für jede Lieferstelle die Entlastung erhalten. 


Der Entlastungsbetrag war für jeden Kunden individuell, da er von seinem Jahresverbrauch und dem gewählten Erdgasprodukt abhing. Hier einmal drei Beispiele anhand der enviaM Grundversorgung*: 

prognostizierter Erdgasverbrauch pro Jahr ungefährer Entlastungsbetrag pro Monat
10.000 kWh 47 Euro
18.000 kWh 84 Euro
30.000 kWh 140 Euro

*Gilt nur für Haushaltskunden sowie Gewerbekunden bis 10.000 kWh sonstigen Bedarfs. Für Gewerbekunden über 10.000 kWh gelten die Bedingungen und Preise der Ersatzversorgung. 


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