Informationen zur Strompreisbremse

Was enviaM-Kunden zur finanziellen Entlastung bei den Stromkosten wissen sollten

Allgemeine Informationen zur Strompreisbremse 2023

So wurde die Strompreisbremse berechnet

Wichtige Fragen & Antworten zur Strompreisbremse

Die Bundesregierung hat sich nicht für eine Verlängerung der Energiepreisbremsen ausgesprochen. Das bedeutet, die Preisbremsen für Strom und Gas sind zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen.


Ihr aktueller Abschlagsplan hat Bestand und die Abschlagshöhe hat sich wie bereits mitgeteilt ab Januar 2024 geändert.

Die Abschlagshöhen und alle Details finden Sie im zugesendeten Abschlagsplan und online in der „Meine enviaM-App“ oder im Ihrem persönlichen Kundenbereich „Meine enviaM“ unter „Abschlag“.

In Ihrer Jahresrechnung wird die Preisbremse selbstverständlich bis 31. Dezember 2023 berücksichtigt.

Der Bundestag hat beschlossen, den Referenzpreis für Produkte mit zeitvariablen Tarifen vom 1. April bis 31. Dezember 2023 abzusenken. Dafür wurde ein zeitlich gewichteter durchschnittlicher Referenzpreis aus 28 Cent pro Kilowattstunde* für die Schwachlastzeit und 40 Cent pro Kilowattstunde* für die Hochtarifzeit gebildet.

Bei einer Gültigkeit von 18 Stunden Hochtarifzeit und 6 Stunden Schwachlastzeit ergab sich ein durchschnittlicher Referenzpreis von 37 Cent pro Kilowattstunde*.

Bei einer Gültigkeit von 16 Stunden Hochtarifzeit und 8 Stunden Schwachlastzeit ergab sich ein durchschnittlicher Referenzpreis von 36 Cent pro Kilowattstunde*.

*brutto

Ja, durch den geänderten Referenzpreis ergab sich für Kunden mit zeitvariablen Tarifen ein neuer Entlastungsbetrag. Diesen haben wir bei der Abrechnung und dem darauffolgenden neuen Abschlagsplan berücksichtigt. Sollte der Zeitpunkt Ihrer nächsten Jahresrechnung erst im Laufe des Jahres 2024 liegen, erhalten Sie von uns eine Zwischenrechnung zum 31. Dezember 2023. In dieser werden wir den neuen Entlastungsbetrag berücksichtigen.

Übrigens: Den Zählerstand brauchen Sie uns dafür nicht mitzuteilen. Wenn Sie ihn dennoch angeben möchten, bitten wir Sie diesen ausschließlich über www.enviam.de/zählerstand-melden an uns zu übermitteln.


Grundlage für die Ermittlung des Entlastungskontingents bei einer Entnahmestelle mit registrierender Leistungsmessung war der vom Messtellenbetreiber gemessene, i. d. R. abgerechnete Verbrauch im Kalenderjahr 2021. Nur in Ausnahmefällen, z.B. wenn es sich um einen Neuanschluss nach dem 1. Januar 2021 handelte, konnte von diesem Grundsatz abgewichen werden. Für Unternehmen, die z.B. pandemiebedingt ihren Geschäftsbetrieb im Referenzjahr 2021 einschränken oder schließen mussten, fiel der Entlastungsbetrag der Strompreisbremse geringer aus. 

Mit der Anpassungsnovelle zum Strompreisbremsengesetz hatte der Gesetzgeber für diese Sonderfälle ein zusätzliches Entlastungsverfahren geschaffen. Unter bestimmten Voraussetzungen konnten betroffene Unternehmen mit atypischen Minderverbräuchen im Referenzjahr 2021 eine zusätzliche Entlastung bei der Prüfbehörde beantragen. 



Die zusätzliche Entlastung konnten nur Unternehmen (RLM-Kunden) beantragen. Privatkunden oder auch Geschäftskunden mit SLP-Leistungsmessung wurden vom Gesetzgeber hier nicht berücksichtigt. 

RLM-Kunden konnten die zusätzliche Entlastung unter anderem beantragen, wenn 
  • es sich um kleine oder mittelständische Unternehmen, Einmann-Betriebe oder Freiberufler gehandelt hat, die Corona-Überbrückungshilfen erhalten, aufgrund der Coronas-Krise Umsatzausfälle erlitten oder Mittel aus dem Fonds "Aufbauhilfe 2021" vom Bund erhalten haben.
  • die Energiemenge an den Netzentnahmestellen im Jahr 2021 jeweils mindestens 40 Prozent niedriger war als im gleichen Zeitraum im Kalenderjahr 2019.
  • die Entlastungssumme 2 Millionen Euro insgesamt nicht überschritten hat (Achtung: bei einzelnen Wirtschaftszweigen konnten deutlich geringere Entastungssummen gelten, siehe auch § 2 Ziffer 5 StromPBG).
  • der zusätzliche Entlastungsbetrag 1.000 Euro überschritten hätte.

(Angaben nur beispielhaft und nicht vollständig) 

Der gewährte Entlastungsbetrag durfte die Höhe der im Bremsenzeitraum entstanden Energiekosten nicht überschreiten. Detaillierte Informationen dazu gibt es auch im FAQ des Bundeswirtschaftsministeriums Wenn Sie bis Ende 2021 ein Stromprodukt mit 24 Monaten Preisgarantie abgeschlossen hatten, haben Sie unter Umständen noch von den damals günstigen Verbrauchspreisen profitiert. In dem Fall haben Sie natürlich auch weiterhin - bis zum Ende Ihrer Preisgarantielaufzeit - Ihren bisherigen, günstigeren Verbrauchspreis bezahlt.

Zum Ablauf der Preisgarantiefrist haben Sie von uns ein Produktangebot zu den dann gültigen Konditionen erhalten. Lag dieses über dem "Preisdeckel" von 40 Cent, galt dann auch bei Ihnen die Strompreisbremse.

Der Entlastungsbetrag war für jeden Kunden individuell, da er von seinem Jahresverbrauch und dem gewählten Stromprodukt abhing. Hier einmal drei Beispiele anhand der enviaM Grundversorgung: 

aktueller Jahresstromverbrauch  ungefährer Entlastungsbetrag pro Monat  
1.000 kWh   5 Euro
2.500 kWh  13 Euro 
5.000 kWh  27 Euro

Ihre persönliche Entlastung können Sie Ihrem Informationsschreiben entnehmen. 


Die staatliche Strompreisbremse zielte unter anderem darauf ab, Stromkunden zu einer Einsparung von 20 Prozent ihres bisherigen Jahresverbrauchs zu motivieren. Daher galt der Entlastungsbetrag auch nur für 80 Prozent Ihres prognostizierten Verbrauchs. haben Sie also weniger als prognostiziert verbraucht und sind innerhalb Ihres 80-Prozent-Kontingents geblieben, haben Sie stärker von der Strompreisbremse profitiert. Denn für jede darüber hinaus verbrauchte Kilowattstunde mussten Sie Ihren regulären, vertraglich vereinbarten Preis zahlen. 

Ihr Entlastungsbetrag selbst hat sich bei einem geringeren Verbrauch nicht reduziert.


Die Höhe Ihres tatsächlichen Stromverbrauchs hat keinen Einfluss auf die Höhe Ihres Entlastungsbetrages. Er steigt nicht, wenn Sie mehr verbrauchen.

Der Entlastungsbetrag bezieht sich auf 80 Prozent Ihres aktuell prognostizierten Jahresverbrauchs - in der Regel ist das der Vorjahresverbrauch. Liegen Sie mit Ihrem Verbrauch über diesem Entlastungskontingent, zahlen Sie für jede weitere Kilowattstunde Ihren vertraglich vereinbarten Preis. Energiesparen ist also trotz Strompreisbremse weiterhin sinnvoll. Unter www.enviaM.de/energiespartipps haben wir Ihnen einige einfach umsetzbare Maßnahmen zusammengestellt. 
Nein, konnten Sie nicht. Laut Gesetzgeber war für die Ermittlung des Entlastungsbetrages die Jahresverbrauchsprognose Ihres Netzbetreibers maßgeblich. In der Regel entsprach diese dem Vorjahresverbrauch. Sollte die Prognose nicht korrekt gewesen sein, hätten Sie sich an Ihren Stromnetzbetreiber wenden müssen.


Selbstverständlich haben wir die gesetzlichen Vorgaben bezüglich der Strompreisbremse bei Ihren monatlichen Abschlägen berücksichtigt. Den Entlastungsbetrag für Januar, Februar und März hatten wir mit Ihrem Aprilabschlag verrechnet. In den Folgemonaten haben wir den anteiligen Entlastungsbetrag von Ihrem bisherigen monatlichen Abschlag abgezogen. Ihr monatlicher Abschlag hat sich somit entsprechend automatisch reduziert.

Wir haben allen anspruchsberechtigten Stromkunden individuelle Informationsschreiben und Abschlagspläne zugesendet. Sie brauchten also nichts tun.


Nein, Kunden, die zum 1. März 2023 bei einem anderen Versorger in Belieferung waren, haben von diesem ihre Entlastung erhalten - auch rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023.

enviaM war nur für die Abwicklung der Strompreisbremse für Kunden zuständig, die zum Stichtag 1. März 2023 von uns mit Strom versorgt wurden. 

 


Hatte der Kunde vorübergehend zwei Lieferstellen mit Strombezug, so hat er für jede Lieferstelle die Entlastung erhalten. 


Ja, die Strompreisbremse galt auch für Wärmestrom. Dabei war aber zu beachten: Die Kilowattstundenpreise für Wärmestrom lagen beim Großteil unserer Kunden unterhalb der Preisgrenze von 40 Cent. Sie haben damit zwar nicht von der Preisbremse profitiert, aber Ihr Kilowattstundenpreis galt für die gesamten 100 Prozent Ihres Verbrauchs.

 

 

Hinweis für Kunden mit einem Jahrestromverbrauch > 30.000 kWh



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