Informationen zur Strompreisbremse
Was enviaM-Kunden zur finanziellen Entlastung bei den Stromkosten wissen sollten
zuletzt aktualisiert am 5.1.2024, 14:14 Uhr
Wir haben Ihnen auf dieser Sonderseite rückblickend alle wichtigen Informationen zur Strompreisebremse zusammengestellt.
Allgemeine Informationen zur Strompreisbremse 2023
Ende 2022 hatte die Bundesregierung das Gesetz zur Strompreisbremse beschlossen, um Stromkunden in Deutschland bei den damals extrem hohen Energiepreisen zu entlasten. Die Strompreisbremse galt vom 1. März 2023 bis 31. Dezember 2023 und umfasste rückwirkend auch die Monate Januar und Februar 2023. In diesem Zeitraum erhielten Haushaltskunden für ein Grundkontingent einen garantierten Strompreis von 40 Cent je Kilowattstunde (brutto). Das Grundkontingent betrug dabei 80 Prozent des prognostizierte Jahresverbrauchs. Für jede darüber hinaus gehende verbrauchte Kilowattstunde galten die vertraglich vereinbarten Verbrauchspreise. Unsere Empfehlung war somit, trotz Preisbremse weiterhin bewusst und sparsam mit seinem Stromverbrauch umzugehen.
Dies galt auch für Heizstromkunden und Unternehmen mit einem jährlichen Stromverbrauch von weniger als 30.000 Kilowattstunden.
Für Sie hieß das: Den Entlastungsbetrag für Januar, Februar und März hatten wir mit Ihrem Märzabschlag verrechnet. Von April bis Dezember haben wir die monatlichen Entlastungen für den jeweiligen Monat berücksichtigt. Ihr Abschlag reduzierte sich entsprechend.
Für unsere Kunden bestand kein Handlungsbedarf.
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Ende der Strompreisbremse zum 31. Dezember 2023
Die Strompreisbremse ist zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen. Seit 1. Januar 2024 zahlen Sie wieder Ihren vollen, vertraglich vereinbarten Verbrauchspreis. Auf Ihrer Jahresrechnung werden wir die Strompreisbremse selbstverständlich zeitanteilig ausweisen.
So wurde die Strompreisbremse berechnet
Im Rahmen der Strompreisbremse hatten Sie ein Grundkontingent in Höhe von 80 Prozent Ihres prognostizierten Jahresverbrauches. Für dieses Kontingent galt die Preisbremse von 40 Cent je Kilowattstunde (brutto). Für den darüber hinausgehenden, tatsächlichen Stromverbrauch haben Sie Ihren vertraglich vereinbarten Verbrauchspreis bezahlt. Wie genau der Entlastungsbetrag berechnet wurde, können Sie sich im Video und nachfolgendem Rechenbeispiel noch einmal anschauen.
Und so wurde Ihre monatliche Entlastung berechnet:
- Auf Basis Ihrer Verbrauchsprognose - in der Regel ist das der Vorjahresverbrauch - haben wir Ihr persönliches 80-Prozent-Grundkontingent berechnet.
- Die Differenz aus Ihrem vertraglichen Verbrauchspreis und der 40 Cent Preisbremse ergab Ihren persönlichen Preisrabatt.
- Die Differenz wurde mit Ihrem Grundkontingent multipliziert.
- Es ergab sich Ihr jährlicher Entlastungsbetrag, den wir auch so auf der nächsten Jahresrechnung ausgewiesen haben oder ausweisen werden.
- Nun wurde der Entlastungsbetrag noch durch 12 Monate geteilt.
- Es ergab sich der anteilige, monatliche Entlastungbetrag. Diesen haben wir von Ihren bisherigen monatlichen Abschlägen abgezogen. Sie haben damit sofort mit Inkrafttreten der Strompreisbremse von der Entlastung profitiert.
Sie mussten sich also um nichts kümmern. Sie haben den Entlastungsbetrag aus der Strompreisbremse automatisch erhalten.
Übrigens: Je sparsamer Sie mit Ihrem Stromverbrauch im Vergleich zum Vorjahr waren, umso geringer war der Anteil, der über der staatlich festgelegten Preisbremse lag. Umso geringer waren dann letztlich Ihre Stromkosten. Es hat sich also auf jeden Fall gelohnt, Ihren Stromverbrauch so weit zu senken, um im Rahmen Ihres Grundkontingents zu bleiben.
Wussten Sie, dass ...
... die Höhe der Entlastung durch die Strompreisbremse bei jedem Kunden unterschiedlich war, da sie davon abhing
- wie hoch Ihr Stromverbrauch im letzten Abrechnungszeitraum davor war,
- wie hoch Ihr Stromverbrauch im Abrechnungszeitraum während der Strompreisbremse war und
- wie hoch Ihr vertraglich vereinbarter Verbrauchspreis war.
Wichtige Fragen & Antworten zur Strompreisbremse
Ihr aktueller Abschlagsplan hat Bestand und die Abschlagshöhe hat sich wie bereits mitgeteilt ab Januar 2024 geändert.
Die Abschlagshöhen und alle Details finden Sie im zugesendeten Abschlagsplan und online in der „Meine enviaM-App“ oder im Ihrem persönlichen Kundenbereich „Meine enviaM“ unter „Abschlag“.
In Ihrer Jahresrechnung wird die Preisbremse selbstverständlich bis 31. Dezember 2023 berücksichtigt.
Der Bundestag hat beschlossen, den Referenzpreis für Produkte mit zeitvariablen Tarifen vom 1. April bis 31. Dezember 2023 abzusenken. Dafür wurde ein zeitlich gewichteter durchschnittlicher Referenzpreis aus 28 Cent pro Kilowattstunde* für die Schwachlastzeit und 40 Cent pro Kilowattstunde* für die Hochtarifzeit gebildet.
Bei einer Gültigkeit von 18 Stunden Hochtarifzeit und 6 Stunden Schwachlastzeit ergab sich ein durchschnittlicher Referenzpreis von 37 Cent pro Kilowattstunde*.
Bei einer Gültigkeit von 16 Stunden Hochtarifzeit und 8 Stunden Schwachlastzeit ergab sich ein durchschnittlicher Referenzpreis von 36 Cent pro Kilowattstunde*.
*brutto
Übrigens: Den Zählerstand brauchen Sie uns dafür nicht mitzuteilen. Wenn Sie ihn dennoch angeben möchten, bitten wir Sie diesen ausschließlich über www.enviam.de/zählerstand-melden an uns zu übermitteln.
Mit der Anpassungsnovelle zum Strompreisbremsengesetz hatte der Gesetzgeber für diese Sonderfälle ein zusätzliches Entlastungsverfahren geschaffen. Unter bestimmten Voraussetzungen konnten betroffene Unternehmen mit atypischen Minderverbräuchen im Referenzjahr 2021 eine zusätzliche Entlastung bei der Prüfbehörde beantragen.
RLM-Kunden konnten die zusätzliche Entlastung unter anderem beantragen, wenn
- es sich um kleine oder mittelständische Unternehmen, Einmann-Betriebe oder Freiberufler gehandelt hat, die Corona-Überbrückungshilfen erhalten, aufgrund der Coronas-Krise Umsatzausfälle erlitten oder Mittel aus dem Fonds "Aufbauhilfe 2021" vom Bund erhalten haben.
- die Energiemenge an den Netzentnahmestellen im Jahr 2021 jeweils mindestens 40 Prozent niedriger war als im gleichen Zeitraum im Kalenderjahr 2019.
- die Entlastungssumme 2 Millionen Euro insgesamt nicht überschritten hat (Achtung: bei einzelnen Wirtschaftszweigen konnten deutlich geringere Entastungssummen gelten, siehe auch § 2 Ziffer 5 StromPBG).
- der zusätzliche Entlastungsbetrag 1.000 Euro überschritten hätte.
(Angaben nur beispielhaft und nicht vollständig)
Zum Ablauf der Preisgarantiefrist haben Sie von uns ein Produktangebot zu den dann gültigen Konditionen erhalten. Lag dieses über dem "Preisdeckel" von 40 Cent, galt dann auch bei Ihnen die Strompreisbremse.
| aktueller Jahresstromverbrauch | ungefährer Entlastungsbetrag pro Monat |
| 1.000 kWh | 5 Euro |
| 2.500 kWh | 13 Euro |
| 5.000 kWh | 27 Euro |
Ihre persönliche Entlastung können Sie Ihrem Informationsschreiben entnehmen.
Ihr Entlastungsbetrag selbst hat sich bei einem geringeren Verbrauch nicht reduziert.
Der Entlastungsbetrag bezieht sich auf 80 Prozent Ihres aktuell prognostizierten Jahresverbrauchs - in der Regel ist das der Vorjahresverbrauch. Liegen Sie mit Ihrem Verbrauch über diesem Entlastungskontingent, zahlen Sie für jede weitere Kilowattstunde Ihren vertraglich vereinbarten Preis. Energiesparen ist also trotz Strompreisbremse weiterhin sinnvoll. Unter www.enviaM.de/energiespartipps haben wir Ihnen einige einfach umsetzbare Maßnahmen zusammengestellt.
Selbstverständlich haben wir die gesetzlichen Vorgaben bezüglich der Strompreisbremse bei Ihren monatlichen Abschlägen berücksichtigt. Den Entlastungsbetrag für Januar, Februar und März hatten wir mit Ihrem Aprilabschlag verrechnet. In den Folgemonaten haben wir den anteiligen Entlastungsbetrag von Ihrem bisherigen monatlichen Abschlag abgezogen. Ihr monatlicher Abschlag hat sich somit entsprechend automatisch reduziert.
Wir haben allen anspruchsberechtigten Stromkunden individuelle Informationsschreiben und Abschlagspläne zugesendet. Sie brauchten also nichts tun.
enviaM war nur für die Abwicklung der Strompreisbremse für Kunden zuständig, die zum Stichtag 1. März 2023 von uns mit Strom versorgt wurden.
Ja, die Strompreisbremse galt auch für Wärmestrom. Dabei war aber zu beachten: Die Kilowattstundenpreise für Wärmestrom lagen beim Großteil unserer Kunden unterhalb der Preisgrenze von 40 Cent. Sie haben damit zwar nicht von der Preisbremse profitiert, aber Ihr Kilowattstundenpreis galt für die gesamten 100 Prozent Ihres Verbrauchs.
Hinweis für Kunden mit einem Jahrestromverbrauch > 30.000 kWh
Stromkunden mit einem Jahresstromverbrauch über 30.000 Kilowattstunden profitieren ebenfalls von der Strompreisbremse. In dem Fall beträgt das Grundkontingent 70 Prozent des Verbrauchs. Hierfür zahlt der Kunde 13 Cent je Kilowattstunde netto, also vor Netz- und Messstellenentgelten sowie staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich Mehrwertsteuer. Für den darüber liegenden Verbrauch gilt der mit uns vereinbarte Verbrauchspreis.
Auf welchen Verbrauch beziehen sich die 70 Prozent?
Erfolgt die Belieferung über so genannte Standardlastprofile (z.B. Haushaltskunden und bestimmte Unternehmen), bezieht sich die Strompreisbremse auf die Verbrauchsprognose, also in der Regel den Verbrauch der letzten Abrechnungsperiode.
Erfolgt die Belieferung nicht über standardisierte Lastprofile, bildet der tatsächliche Verbrauch aus dem Jahr 2021 die Basis für die Ermittlung des Grundkontingents.
Aktuelle Informationen zum Strommarkt
Die aktuellen Entwicklungen auf dem internationalen Erdgasmarkt und der Ukraine-Krieg beeinflussen direkt auch den Strommarkt. Was unsere Kunden jetzt bezüglich der weiteren Strompreisentwicklung und der Versorgung mit Strom wissen sollten, haben wir Ihnen auf einer umfangreichen Info-Seite zusammengestellt. Hier finden Sie auch Tipps, was Sie selbst tun können.
Informationen für Erdgaskunden von enviaM
Sie beziehen Erdgas von enviaM? Auf unserer Sonderseite zur Gaspreisbremse finden Sie wichtige Informationen zum Entlastungspaket Gas sowie ob und wann Sie aktiv werden müssen.
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