Informationen zum Entlastungspaket Gas

Das sollten Geschäftskunden von enviaM zur Gaspreisbremse wissen

 

zuletzt aktualisiert am 7.12.2023, 17:47 Uhr 

Um die Belastung der Gaskunden angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 unter anderem eine Preisbremse für Erdgas und Wärme beschlossen. Die Entlastung wird dabei ab März 2023 umgesetzt und aus Mitteln des Bundes finanziert. Zum 31. Dezember 2023 läuft die Gaspreisbremse nun aus. Ab Januar zahlen Kunden damit wieder ihren vollen, vertraglich vereinbarten Verbrauchspreis. 

Hier erfahren Sie aktuell, was das für Sie als Geschäftskunde von enviaM bedeutet und wann Sie aktiv werden müssen. In jedem Fall ist Energiesparen weiterhin das Gebot der Stunde und hilft Ihnen, Ihre finanzielle Belastung zu reduzieren. Auch ein Preisvergleich kann sich lohnen.


 

+++ Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir darüber hinaus gehende Fragen derzeit nicht individuell via Servicenummer oder E-Mail beantworten können und bitten Sie, von diesbezüglichen Nachfragen abzusehen. +++


Allgemeine Informationen zur Gaspreisbremse 2023

 

Die Gaspreisbremse gilt vom 1. März 2023 bis zum 31. Dezember 2023 und umfasst rückwirkend auch die Monate Januar und Februar 2023.

Laut Gesetz wird dabei ein fixer Verbrauchspreis für ein fest definiertes Grundkontingent garantiert: Für Kunden mit einem Jahresverbrauch bis 1,5 Mio. Kilowattstunden Erdgas beträgt die Preisbremse 12 Cent pro Kilowattstunde Erdgas für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauches.

Diese Preisebremse gilt auch für Pflege- und Rehaeinrichtungen, Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, Behindertenwerkstätten und Vereine mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Millionen Kilowattstunden Erdgas.*

Basis für die Berechnung des Grundkontingents ist der Verbrauch, der der Abschlagszahlung vom September 2022 zugrunde gelegt wurde. Für den restlichen, tatsächlichen Verbrauch ist der reguläre Verbrauchspreis zu zahlen. Energiesparen ist also weiterhin sinnvoll und auch finanziell zu empfehlen.

Konkret bedeutet das: Den Entlastungsbetrag für Januar und Februar haben wir mit Ihrem Märzabschlag verrechnet. Seit April berücksichtigen wir die monatlichen Entlastungen für den jeweiligen Monat. Ihr monatlicher Abschlag reduziert sich somit automatisch.

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Kein Abschlagsanpassungsschreiben erhalten?


Die Preisbremse greift nur, wenn Ihr vertraglicher Verbrauchspreis über den 12 Cent liegt. Liegt Ihr aktueller Verbrauchspreis darunter, zahlen Sie selbstverständlich Ihre günstigeren vertraglichen Konditionen. In dem Fall erhalten Sie auch keinen angepassten Abschlagsplan von uns. 

*Bitte beachten Sie unsere gesonderten Informationen für Kunden mit registrierender Leistungsmessung und einem jährlichen Gasverbrauch über 1,5 Millionen Kilowattstunden, die nicht zu den genannten Einrichtungen zählen.

Berechnung Gaspreisbremse

Am Beispiel von Kunden bis 1,5 Mio. kWh Erdgasverbrauch pro Jahr

 

Im Rahmen der Gaspreisbremse haben Kunden mit einem üblichen Jahresverbrauch bis zu 1,5 Mio. Kilowattstunden Erdgas ein Grundkontingent in Höhe von 80 Prozent ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauches. Für dieses Kontingent gilt die Preisbremse von 12 Cent je Kilowattstunde (brutto). Für den darüber hinausgehenden, tatsächlichen Erdgasverbrauch ist der vertraglich vereinbarte Verbrauchspreis zu zahlen. 

Und so wird die monatliche Entlastung berechnet:

  1. Auf Basis des Vorjahresverbrauchs berechnen wir das individuelle 80-Prozent-Grundkontingent.
  2. Aus dem vertraglichen Verbrauchspreis und der 12 Cent Preisbremse ermitteln wir die Differenz.
  3. Die Differenz wird mit dem individuellen Grundkontingent multipliziert und ergibt den Entlastungsbetrag. 
  4. Diesen Entlastungsbetrag ziehen wir unabhängig vom neuen (tatsächlichen) Jahresverbrauch von der nächsten Jahresrechnung ab. 
  5. Nun wird der Entlastungsbetrag noch durch 12 Monate geteilt. 
  6. Der sich so ergebende anteilige, monatliche Entlastungbetrag wird vom bisherigen monatlichen Abschlägen abgezogen, sodass der Kunde sofort von der Entlastung profitiert. 

Sie müssen also nicht selbst aktiv werden. Die Gaspreisbremse wirkt für Gaskunden automatisch.

Übrigens: Je mehr Erdgas Sie also im Vergleich zum Vorjahr einsparen, umso stärker wirkt auch der Rabattbetrag.

Wichtige Fragen & Antworten zur Gaspreisbremse

  • Warum erhalte ich nicht den kompletten Entlastungsbetrag laut Jahresrechnung?

  • Meine Jahresverbrauchsprognose ist falsch (zu hoch oder zu niedrig). Wie wurde sie berechnet?

    Welche Jahresverbrauchsprognose der Berechnung zugrunde gelegt wird, ist gesetzlich vorgeschrieben. In den meisten Fällen entspricht diese Prognose dem Jahresverbrauch, der für die Abschlagsberechnung für September 2022 maßgeblich war. 

     

  • Was bedeutet die Gaspreisbremse für meinen Abschlag?

    Selbstverständlich berücksichtigen wir die Gaspreisbremse bei Ihren monatlichen Abschlägen. Den Entlastungsbetrag für Januar und Februar haben wir mit Ihrem Märzabschlag verrechnet. Ab April ziehen wir den anteiligen Entlastungsbetrag von Ihrem bisherigen monatlichen Abschlag. Ihr monatlicher Abschlag reduziert sich somit künftig entsprechend automatisch.

    Alle anspruchsberechtigten Kunden finden ihren neuen monatlichen Abschlag in ihrem persönlichen Informationschreiben, das wir im März versendet haben. 




  • Warum hat sich die Information der Kunden zum Entlastungsbetrag und den neuen Abschlagsplänen verzögert?

    enviaM hatte bereits seit Dezember mit Hochdruck an der Umsetzung der Energiepreisbremsen gearbeitet, die uns jedoch - wie viele andere Energieversorger auch - vor komplexe Herausforderungen gestellt hat. Jeder der insgesamt über 1,1 Millionen Strom- bzw. Gaskunden von enviaM musste einzeln geprüft, neu berechnet und informiert werden. 

    Unsere Gaskunden haben wir Anfang März über ihren persönlichen Entlastungsbetrag sowie künftigen Abschlagsplan informiert.

    Hintergründe für die Verzögerung waren:

    Knappe Zeiträume: 
    Das Gesetz zu den Preisbremsen wurde erst am 24. Dezember 2022 veröffentlicht - einem Zeitpunkt, als wir noch mit Hochdruck an der Umsetzung der Dezembersoforthilfe für Gas gearbeitet haben. Diese wurde zwar kundenseitig abgeschlossen, läuft aber in der unternehmensinternen Verrechnung auch jetzt noch weiter.

    Komplexität und technische Umsetzbarkeit: 
    Die Umsetzung der beschlossenen Maßnahmen wie Umlagen, Soforthilfe und eben auch die Energiepreisbremsen ziehen einen hohen organisatorischen und technischen Mehraufwand nach sich. Gerade die Umsetzung der Strom- und Gaspreisbremsen erforderten weitgreifende IT-Umstellungen oder IT-Neu-Entwicklungen. Verunsicherung, Sorgen aber auch spezielle Anliegen unserer Kunden führen zudem bereits über den gesamten Zeitraum hinweg zu erheblich gesteigerten Kundenanfragen, die wir natürlich parallel zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben qualifiziert beantworten möchten.

    Zahlreiche Sonderfälle: 
    Verschiedene Vertragsarten und Abschlagsfälligkeiten, die Berücksichtigung von Umzügen, aber auch die unterschiedlichen Regelungen für Strom und Gas führten zu weiterem komplexen Programmierungsaufwand. Dazu kamen die stark individualisierten Regelungen für Geschäftskunden.


  • Erhalten auch Kunden, die im Januar oder Februar 2023 bei enviaM gekündigt haben, trotzdem ihre Entlastung von enviaM?

    Nein, Kunden, die zum 1. März 2023 bei einem anderen Versorger in Belieferung sind, erhalten von diesem ihre Entlastung - auch rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023.

    enviaM ist nur für die Abwicklung der Gaspreisbremse für Kunden zuständig, die zum Stichtag 1. März 2023 von uns mit Erdgas versorgt werden. 


  • Erhalten auch Kunden, die im Januar oder Februar 2023 umziehen und danach kein Erdgas mehr beziehen, eine Entlastung?

    Nein, Kunden, die zum 1. März 2023 kein Erdgas mehr beziehen, erhalten leider keine Entlastung - auch nicht rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023. Das Gesetz ist hier sehr eindeutig und definiert den 1. März 2023 als Stichtag. Verantwortlich für die Zahlung der Entlastung ist immer der Versorger zum 1. März 2023. Besteht zu diesem Tag kein Erdgas-Liefervertrag, gibt es auch keinen Versorger, der die Entlastung ausreicht.  

    Auch enviaM ist nur für die Abwicklung der Gaspreisbremse für Kunden zuständig, die zum Stichtag 1. März 2023 von uns mit Erdgas versorgt werden. 


  • Was passiert, wenn sich bei einem Umzug die Zeiträume überschneiden?

    Hat der Kunde vorübergehend zwei Lieferstellen mit Gasbezug, so erhält er für jede Lieferstelle die Entlastung. 


  • Wie hoch ist mein Entlastungsbetrag?

    Der Entlastungsbetrag ist für jeden Kunden individuell, da er von seinem Jahresverbrauch und dem gewählten Erdgasprodukt abhängt. Hier einmal drei Beispiele anhand der enviaM Grundversorgung*: 

    prognostizierter Erdgasverbrauch pro Jahr ungefährer Entlastungsbetrag pro Monat
    10.000 kWh 47 Euro
    18.000 kWh 84 Euro
    30.000 kWh 140 Euro

    *Gilt nur für Haushaltskunden sowie Gewerbekunden bis 10.000 kWh sonstigen Bedarfs. Für Gewerbekunden über 10.000 kWh gelten die Bedingungen und Preise der Ersatzversorgung. 


  • Muss ich trotz Gaspreisbremse jetzt weiterhin Erdgas sparen?

    Ja, auf jeden Fall. Energiesparen ist weiterhin unverzichtbar. Jede weniger verbrauchte Kilowattstunde hilft der Versorgungssicherheit in der aktuellen Heizsaison als auch Ihnen selbst in  finanzieller Hinsicht. Die beschlossene Gaspreisbremse für Privatkunden sowie kleinere und mittlere Unternehmen gilt nur für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs. Darüber hinaus müssen Kunden vollständig ihre normalen Verbrauchspreise zahlen. Aufgrund der gestiegenen Beschaffungskosten ist hier leider keine Entspannung absehbar.

  • Ist es sinnvoll, meinen Abschlag in Bezug auf die Gaspreisbremse anzupassen?

    Nein, nicht hinsichtlich der Gaspreisbremse, da sich die Entlastungen auf den Vorjahresverbrauch beziehen. Konkret wird hier lautgesetzt die Verbrauchprognose herangezogen, die auch dem Septemberabschlag 2022 zugrunde lag. 

Informationen für RLM-Kunden zur Gaspreisbremse

 

Für Kunden mit registrierender Leistungsmessung und einem Jahresverbrauch über 1,5 Millionen Kilowattstunden Erdgas* trat die Gaspreisbremse bereits zum 1. Januar 2023 in Kraft. Ab diesem Lieferzeitpunkt reduzierte sich für Sie die jeweilige Rechnung um den Betrag der Gaspreisbremse. Diese beträgt 7 Cent je Kilowattstunde (netto) für 70 Prozent des erwarteten Gasverbrauchs. Als Basis dient hier der Gasverbrauch im Kalenderjahr 2021. Für den über dieses Kontingent hinausgehenden Verbrauch sind die vertraglich vereinbarten Verbrauchspreise zu zahlen.

Zudem ist die Anspruchsberechtigung laut Gesetz an verschiedene Bedingungen geknüpft. Weitere Informationen hierzu stellen wir Ihnen in Kürze zur Verfügung. 

 

**Ausnahme: Der Gasbezug erfolgt für Pflege- und Rehaeinrichtungen, Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, Behindertenwerkstätten oder Vereine. In diesem Fall informieren Sie sich bitte hier