Informationen zum Entlastungspaket Gas & Wärme
Was Kunden zur Gaspreisbremse und Wärmepreisbremse wissen sollten
zuletzt aktualisiert am 12.7.2023, 17:49 Uhr
Um die Belastung der Gas- und Wärmecontracting-Kunden angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 unter anderem eine Preisbremse für Erdgas und Wärme beschlossen. Die Entlastung wird dabei ab März 2023 umgesetzt und aus Mitteln des Bundes finanziert.
+++ Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Fragen, die über die hier zusammengestellten Informationen hinaus gehen, derzeit nicht individuell via Servicenummer oder E-Mail beantworten können und bitten Sie, von diesbezüglichen Nachfragen abzusehen. +++
Bitte beachten Sie: Trotz Gas- und Wärmepreisbremse ist Energiesparen weiterhin das Gebot der Stunde und hilft Ihnen, Ihre finanzielle Belastung zu reduzieren. Auch ein Preisvergleich kann sich für Erdgas- und Wärmekunden lohnen.
Allgemeine Informationen zur Gas- und Wärmepreisbremse 2023
Sowohl die Gaspreisbremse als auch die Wärmepreisbremse gilt vom 1. März 2023 bis 31. Dezember 2023* und umfasst rückwirkend auch die Monate Januar und Februar 2023. In diesem Zeitraum erhalten Gas- und Wärmecontracting-Kunden für ein Grundkontingent einen garantierten Verbrauchspreis. Bei Gas sind das 12 Cent je Kilowattstunde, bei Wärme 9,50 Cent je Kilowattstunde (jeweils brutto).
Als Referenz dient jeweils der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch. Für den restlichen tatsächlichen Verbrauch gelten die vertraglich vereinbarten Verbrauchspreise. Energiesparen ist also weiterhin sinnvoll und finanziell zu empfehlen.
Für unsere Gas- und Wärmecontracting-Kunden heißt das: Wir haben den Entlastungsbetrag für Januar, Februar und März mit Ihrem Märzabschlag verrechnet. Seit April berücksichtigen wir die monatlichen Entlastungen für den jeweiligen Monat. Ihr Abschlag reduziert sich entsprechend.
Für unsere Kunden besteht kein Handlungsbedarf.
*Verlängerung bis 30. April 2024 möglich
Kein Abschlagsanpassungsschreiben erhalten?
Die Preisbremse greift nur, wenn Ihr vertraglicher Verbrauchspreis über den 12 Cent liegt. Liegt Ihr aktueller Verbrauchspreis darunter, zahlen Sie selbstverständlich Ihre günstigeren vertraglichen Konditionen. In dem Fall erhalten Sie auch keinen angepassten Abschlagsplan von uns.
Bitte beachten Sie: Nach dem EWPBG werden wir den jeweiligen Entlastungsbetrag zunächst unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewähren. Das bedeutet: Voraussetzung für die Entlastung ist, dass Sie auch Anspruch auf die Entlastung haben. Sollten die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen oder nachträglich entfallen, entfällt automatisch auch der Anspruch auf Entlastung. In diesem Fall müssen Sie die gewährte Entlastung zurückzahlen.
So berechnet sich die Gaspreisbremse
Im Rahmen der Gaspreisbremse haben Sie ein Grundkontingent in Höhe von 80 Prozent Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauches. Für dieses Kontingent gilt die Preisbremse von 12 Cent je Kilowattstunde (brutto). Für den darüber hinausgehenden, tatsächlichen Erdgasverbrauch zahlen Sie Ihren vertraglich vereinbarten Verbrauchspreis. Wie genau das funktioniert, erklären wir Ihnen im Video und anhand des nachfolgenden Beispiels.
Und so wird Ihre monatliche Entlastung berechnet:
- Auf Basis Ihres Vorjahresverbrauchs berechnen wir Ihr persönliches 80-Prozent-Grundkontingent.
- Aus Ihrem vertraglichen Verbrauchspreis und der 12 Cent Preisbremse ermitteln wir die Differenz. Das ist sozusagen eine Art persönlicher Preisrabatt.
- Die Differenz wird mit Ihrem Grundkontingent multipliziert und ergibt Ihren Entlastungsbetrag.
- Diesen Entlastungsbetrag ziehen wir unabhängig von Ihrem neuen (tatsächlichen) Jahresverbrauch von Ihrer nächsten Jahresrechnung ab.
- Nun wird der Entlastungsbetrag noch durch 12 Monate geteilt.
- Der sich so ergebende anteilige, monatliche Entlastungbetrag wird von Ihren bisherigen monatlichen Abschlägen abgezogen, sodass sie mit Inkrafttreten der Gaspreisbremse sofort von der Entlastung profitieren.
Sie müssen also nicht selbst aktiv werden. Die Gaspreisbremse wirkt für Gaskunden automatisch.
Übrigens: Je mehr Erdgas Sie also im Vergleich zum Vorjahr einsparen, umso stärker wirkt auch der Rabattbetrag und umso geringer ist der Anteil der über dem staatlich subventionierten Grundkontingent liegt.
Wichtige Fragen & Antworten zur Gaspreisbremse
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Warum erhalte ich nicht den kompletten Entlastungsbetrag laut Jahresrechnung? - NEU
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Meine Jahresverbrauchsprognose ist falsch (zu hoch oder zu niedrig). Wie wurde sie berechnet?
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Ich habe mein neues Abschlagsschreiben mit der Gaspreisbremse erhalten. Was muss ich jetzt tun?
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Was bedeutet die Gaspreisbremse für meinen Abschlag?
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Warum hat sich die Information der Kunden zum Entslastungsbetrag und den neuen Abschlagsplänen verzögert?
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Erhalten auch Kunden, die im Januar oder Februar 2023 bei enviaM gekündigt haben, trotzdem ihre Entlastung von enviaM?
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Erhalten auch Kunden, die im Januar oder Februar 2023 umziehen und danach kein Erdgas mehr beziehen, eine Entlastung?
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Was passiert, wenn sich bei einem Umzug die Zeiträume überschneiden?
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Wie hoch ist mein Entlastungsbetrag?
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Muss ich trotz Gaspreisbremse jetzt weiterhin Erdgas sparen?
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Ist es sinnvoll, meinen Abschlag in Bezug auf die Gaspreisbremse anzupassen?
Unser Energiesparrechner für Erdgas
Trotz Soforthilfe und Gaspreisbremse ist es unbedingt notwendig, bewusst und sparsam mit Erdgas umzugehen. Unser Erdgassparrechner hilft Ihnen dabei, Ihr persönliches Einsparpotential zu ermitteln.
Informationen zur Soforthilfe
Infomieren Sie sich auch auf unserer Sonderseite zur Soforthilfe über die Entlastung im Dezember 2022.
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