Informationen zum Entlastungspaket Gas & Wärme

Was Kunden zur Gaspreisbremse und Wärmepreisbremse wissen sollten

 

zuletzt aktualisiert am 12.7.2023, 17:49 Uhr 

Um die Belastung der Gas- und Wärmecontracting-Kunden angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 unter anderem eine Preisbremse für Erdgas und Wärme beschlossen. Die Entlastung wird dabei ab März 2023 umgesetzt und aus Mitteln des Bundes finanziert.

+++ Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Fragen, die über die hier zusammengestellten Informationen hinaus gehen, derzeit nicht individuell via Servicenummer oder E-Mail beantworten können und bitten Sie, von diesbezüglichen Nachfragen abzusehen. +++

 

Bitte beachten Sie: Trotz Gas- und Wärmepreisbremse ist Energiesparen weiterhin das Gebot der Stunde und hilft Ihnen, Ihre finanzielle Belastung zu reduzieren. Auch ein Preisvergleich kann sich für Erdgas- und Wärmekunden lohnen.

Allgemeine Informationen zur Gas- und Wärmepreisbremse 2023

Sowohl die Gaspreisbremse als auch die Wärmepreisbremse gilt vom 1. März 2023 bis 31. Dezember 2023* und umfasst rückwirkend auch die Monate Januar und Februar 2023. In diesem Zeitraum erhalten Gas- und Wärmecontracting-Kunden für ein Grundkontingent einen garantierten Verbrauchspreis. Bei Gas sind das 12 Cent je Kilowattstunde, bei Wärme 9,50 Cent je Kilowattstunde (jeweils brutto).

Als Referenz dient jeweils der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch. Für den restlichen tatsächlichen Verbrauch gelten die vertraglich vereinbarten Verbrauchspreise. Energiesparen ist also weiterhin sinnvoll und finanziell zu empfehlen.

Für unsere Gas- und Wärmecontracting-Kunden heißt das: Wir haben den Entlastungsbetrag für Januar, Februar und März mit Ihrem Märzabschlag verrechnet. Seit April berücksichtigen wir die monatlichen Entlastungen für den jeweiligen Monat. Ihr Abschlag reduziert sich entsprechend.

Für unsere Kunden besteht kein Handlungsbedarf.

 

*Verlängerung bis 30. April 2024 möglich

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Kein Abschlagsanpassungsschreiben erhalten?


Die Preisbremse greift nur, wenn Ihr vertraglicher Verbrauchspreis über den 12 Cent liegt. Liegt Ihr aktueller Verbrauchspreis darunter, zahlen Sie selbstverständlich Ihre günstigeren vertraglichen Konditionen. In dem Fall erhalten Sie auch keinen angepassten Abschlagsplan von uns. 

 

Bitte beachten Sie: Nach dem EWPBG werden wir den jeweiligen Entlastungsbetrag zunächst unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewähren. Das bedeutet: Voraussetzung für die Entlastung ist, dass Sie auch Anspruch auf die Entlastung haben. Sollten die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen oder nachträglich entfallen, entfällt automatisch auch der Anspruch auf Entlastung. In diesem Fall müssen Sie die gewährte Entlastung zurückzahlen.  

So berechnet sich die Gaspreisbremse

Im Rahmen der Gaspreisbremse haben Sie ein Grundkontingent in Höhe von 80 Prozent Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauches. Für dieses Kontingent gilt die Preisbremse von 12 Cent je Kilowattstunde (brutto). Für den darüber hinausgehenden, tatsächlichen Erdgasverbrauch zahlen Sie Ihren vertraglich vereinbarten Verbrauchspreis. Wie genau das funktioniert, erklären wir Ihnen im Video und anhand des nachfolgenden Beispiels. 

Und so wird Ihre monatliche Entlastung berechnet:

  1. Auf Basis Ihres Vorjahresverbrauchs berechnen wir Ihr persönliches 80-Prozent-Grundkontingent.
  2. Aus Ihrem vertraglichen Verbrauchspreis und der 12 Cent Preisbremse ermitteln wir die Differenz. Das ist sozusagen eine Art persönlicher Preisrabatt. 
  3. Die Differenz wird mit Ihrem Grundkontingent multipliziert und ergibt Ihren Entlastungsbetrag
  4. Diesen Entlastungsbetrag ziehen wir unabhängig von Ihrem neuen (tatsächlichen) Jahresverbrauch von Ihrer nächsten Jahresrechnung ab. 
  5. Nun wird der Entlastungsbetrag noch durch 12 Monate geteilt
  6. Der sich so ergebende anteilige, monatliche Entlastungbetrag wird von Ihren bisherigen monatlichen Abschlägen abgezogen, sodass sie mit Inkrafttreten der Gaspreisbremse sofort von der Entlastung profitieren

Sie müssen also nicht selbst aktiv werden. Die Gaspreisbremse wirkt für Gaskunden automatisch.

Übrigens: Je mehr Erdgas Sie also im Vergleich zum Vorjahr einsparen, umso stärker wirkt auch der Rabattbetrag und umso geringer ist der Anteil der über dem staatlich subventionierten Grundkontingent liegt. 

So berechnet sich die Gaspreisbremse

 

Wichtige Fragen & Antworten zur Gaspreisbremse

  • Warum erhalte ich nicht den kompletten Entlastungsbetrag laut Jahresrechnung? - NEU

  • Meine Jahresverbrauchsprognose ist falsch (zu hoch oder zu niedrig). Wie wurde sie berechnet?

    Welche Jahresverbrauchsprognose der Berechnung zugrunde gelegt wird, ist gesetzlich vorgeschrieben. In den meisten Fällen entspricht diese Prognose dem Jahresverbrauch, der für die Abschlagsberechnung für September 2022 maßgeblich war. 

     

  • Ich habe mein neues Abschlagsschreiben mit der Gaspreisbremse erhalten. Was muss ich jetzt tun?

    Ob Sie aktiv werden müssen, wenn Sie Ihren neuen Abschlagsplan im Zuge der Gaspreisbremse erhalten haben, hängt davon ab, ob Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben oder Selbstzahler sind. 

    Haben wir ein SEPA-Lastschriftmandat von Ihnen, müssen Sie nichts tun. Wir ziehen den neuen Abschlagsbetrag automatisch von Ihrem Bankkonto ein. 

    Haben Sie einen Dauerauftrag bei Ihrer Bank, müssen Sie diesen selbst ändern. Ab wann und wie lange Ihr neuer Abschlagsbetrag gilt, können Sie Ihrem Abschlagsschreiben zur Gaspreisbremse entnehmen. Nach aktuellem Stand müssen Sie ab Januar 2024 wieder Ihren bisherigen Abschlagsbetrag zahlen. Bitte denken Sie also daran, Ihren Dauerauftrag im Januar 2024 wieder anzupassen. Bitte beachten Sie auch, dass der erste Abschlag eventuell geringer ausfällt als in den kommenden Monaten, da wir beim Märzabschlag neben dem Entlastungsbetrag für März auch die Entlastungsbeträge für Januar und Februar verrechnet haben. Im Zweifel müssen Sie also Ihren Dauerauftrag mehrmals anpassen. Wenn Sie Ihren Dauerauftrag nicht anpassen, geht Ihnen Ihr Entlastungsbetrag nicht verloren. Wir verrechnen diesen dann im Rahmen der Jahresrechnung mit Ihren Abschlägen. 

    Wenn Sie Ihren Abschlag jeden Monat manuell überweisen (also keinen Dauerauftrag haben), geben Sie bitte jeweils den im Abschlagsschreiben genannten Betrag an. 

  • Was bedeutet die Gaspreisbremse für meinen Abschlag?

    Selbstverständlich berücksichtigen wir die Gaspreisbremse bei Ihren monatlichen Abschlägen. Den Entlastungsbetrag für Januar und Februar haben wir mit Ihrem Märzabschlag verrechnet. Ab April ziehen wir den anteiligen Entlastungsbetrag von Ihrem bisherigen monatlichen Abschlag. Ihr monatlicher Abschlag reduziert sich somit künftig entsprechend automatisch.

    Alle anspruchsberechtigten Kunden finden ihren neuen monatlichen Abschlag in ihrem persönlichen Informationschreiben, das wir im März versendet haben. 




  • Warum hat sich die Information der Kunden zum Entslastungsbetrag und den neuen Abschlagsplänen verzögert?

    enviaM hatte bereits seit Dezember mit Hochdruck an der Umsetzung der Energiepreisbremsen gearbeitet, die uns jedoch - wie viele andere Energieversorger auch - vor komplexe Herausforderungen gestellt hat. Jeder der insgesamt über 1,1 Millionen Strom- bzw. Gaskunden von enviaM musste einzeln geprüft, neu berechnet und informiert werden. 

    Unsere Gaskunden haben wir Anfang März über ihren persönlichen Entlastungsbetrag sowie künftigen Abschlagsplan informiert.

    Hintergründe für die Verzögerung waren:

    Knappe Zeiträume: 
    Das Gesetz zu den Preisbremsen wurde erst am 24. Dezember 2022 veröffentlicht - einem Zeitpunkt, als wir noch mit Hochdruck an der Umsetzung der Dezembersoforthilfe für Gas gearbeitet haben. Diese wurde zwar kundenseitig abgeschlossen, läuft aber in der unternehmensinternen Verrechnung auch jetzt noch weiter.

    Komplexität und technische Umsetzbarkeit: 
    Die Umsetzung der beschlossenen Maßnahmen wie Umlagen, Soforthilfe und eben auch die Energiepreisbremsen ziehen einen hohen organisatorischen und technischen Mehraufwand nach sich. Gerade die Umsetzung der Strom- und Gaspreisbremsen erforderten weitgreifende IT-Umstellungen oder IT-Neu-Entwicklungen. Verunsicherung, Sorgen aber auch spezielle Anliegen unserer Kunden führen zudem bereits über den gesamten Zeitraum hinweg zu erheblich gesteigerten Kundenanfragen, die wir natürlich parallel zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben qualifiziert beantworten möchten.

    Zahlreiche Sonderfälle: 
    Verschiedene Vertragsarten und Abschlagsfälligkeiten, die Berücksichtigung von Umzügen, aber auch die unterschiedlichen Regelungen für Strom und Gas führten zu weiterem komplexen Programmierungsaufwand. Dazu kamen die stark individualisierten Regelungen für Geschäftskunden.


  • Erhalten auch Kunden, die im Januar oder Februar 2023 bei enviaM gekündigt haben, trotzdem ihre Entlastung von enviaM?

    Nein, Kunden, die zum 1. März 2023 bei einem anderen Versorger in Belieferung sind, erhalten von diesem ihre Entlastung - auch rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023.

    enviaM ist nur für die Abwicklung der Gaspreisbremse für Kunden zuständig, die zum Stichtag 1. März 2023 von uns mit Erdgas versorgt werden. 


  • Erhalten auch Kunden, die im Januar oder Februar 2023 umziehen und danach kein Erdgas mehr beziehen, eine Entlastung?

    Nein, Kunden, die zum 1. März 2023 kein Erdgas mehr beziehen, erhalten leider keine Entlastung - auch nicht rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023. Das Gesetz ist hier sehr eindeutig und definiert den 1. März 2023 als Stichtag. Verantwortlich für die Zahlung der Entlastung ist immer der Versorger zum 1. März 2023. Besteht zu diesem Tag kein Erdgas-Liefervertrag, gibt es auch keinen Versorger, der die Entlastung ausreicht.  

    Auch enviaM ist nur für die Abwicklung der Gaspreisbremse für Kunden zuständig, die zum Stichtag 1. März 2023 von uns mit Erdgas versorgt werden. 


  • Was passiert, wenn sich bei einem Umzug die Zeiträume überschneiden?

    Hat der Kunde vorübergehend zwei Lieferstellen mit Gasbezug, so erhält er für jede Lieferstelle die Entlastung. 


  • Wie hoch ist mein Entlastungsbetrag?

    Der Entlastungsbetrag ist für jeden Kunden individuell, da er von seinem Jahresverbrauch und dem gewählten Erdgasprodukt abhängt. Hier einmal drei Beispiele anhand der enviaM Grundversorgung*: 

    prognostizierter Erdgasverbrauch pro Jahr ungefährer Entlastungsbetrag pro Monat
    10.000 kWh 47 Euro
    18.000 kWh 84 Euro
    30.000 kWh 140 Euro

    *Gilt nur für Haushaltskunden sowie Gewerbekunden bis 10.000 kWh sonstigen Bedarfs. Für Gewerbekunden über 10.000 kWh gelten die Bedingungen und Preise der Ersatzversorgung. 


  • Muss ich trotz Gaspreisbremse jetzt weiterhin Erdgas sparen?

    Ja, auf jeden Fall. Energiesparen ist weiterhin unverzichtbar. Jede weniger verbrauchte Kilowattstunde hilft der Versorgungssicherheit in der aktuellen Heizsaison als auch Ihnen selbst in  finanzieller Hinsicht. Die beschlossene Gaspreisbremse für Privatkunden sowie kleinere und mittlere Unternehmen gilt nur für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs. Darüber hinaus müssen Kunden vollständig ihre normalen Verbrauchspreise zahlen. Aufgrund der gestiegenen Beschaffungskosten ist hier leider keine Entspannung absehbar.

  • Ist es sinnvoll, meinen Abschlag in Bezug auf die Gaspreisbremse anzupassen?

    Nein, nicht hinsichtlich der Gaspreisbremse, da sich die Entlastungen auf den Vorjahresverbrauch beziehen. Konkret wird hier lautgesetzt die Verbrauchprognose herangezogen, die auch dem Septemberabschlag 2022 zugrunde lag. 


Unser Energiesparrechner für Erdgas 


Trotz Soforthilfe und Gaspreisbremse ist es unbedingt notwendig, bewusst und sparsam mit Erdgas umzugehen. Unser Erdgassparrechner hilft Ihnen dabei, Ihr persönliches Einsparpotential zu ermitteln. 


Informationen zur Soforthilfe 


Infomieren Sie sich auch auf unserer Sonderseite zur Soforthilfe über die Entlastung im Dezember 2022.

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