Informationen zum Entlastungspaket Gas & Wärme 2023

Was enviaM-Kunden zur Gaspreisbremse und Wärmepreisbremse wissen sollten

 

zuletzt aktualisiert am 5.1.2024, 15:24 Uhr 

Um Gas- und Wärmekunden in Deutschland bei den hohen Energiepreisen zu unterstützen, hatte die Bundesregierung Ende 2022 unter anderem das so genannte Entlastungspaket Gas beschlossen. Zusätzlich zu der im Dezember 2022 gewährten Soforthilfe beinhaltete das Paket eine Gas- und Wärmepreisbremse. Die Entlastung wurde dabei von März bis Dezember 2023 umgesetzt und aus Mitteln des Bundes finanziert. Seit 1. Januar 2024 zahlen Kunden nun wieder ihren vollen, vertraglich vereinbarten Verbrauchspreis.  

Wir haben Ihnen auf dieser Seite noch einmal rückblickend alle Informationen zur Gas- und Wärmepreisbremse 2023 zusammengestellt. 

Allgemeine Informationen zur Gas- und Wärmepreisbremse 2023

Sowohl die Gaspreisbremse als auch die Wärmepreisbremse galten vom 1. März 2023 bis 31. Dezember 2023 und umfasste rückwirkend auch die Monate Januar und Februar 2023. In diesem Zeitraum erhielten Gas- und Wärmecontracting-Kunden für ein Grundkontingent einen garantierten Verbrauchspreis. Bei Gas waren das 12 Cent je Kilowattstunde, bei Wärme 9,50 Cent je Kilowattstunde (jeweils brutto).

Als Referenz diente jeweils der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch. Für den restlichen tatsächlichen Verbrauch galten die vertraglich vereinbarten Verbrauchspreise. Energiesparen war also trotz Preisbremse weiterhin sinnvoll und finanziell zu empfehlen.

Für unsere Gas- und Wärmecontracting-Kunden hieß das: Den Entlastungsbetrag für Januar, Februar und März haben wir mit Ihrem Märzabschlag verrechnet. Von April bis Dezember haben wir die monatlichen Entlastungen für den jeweiligen Monat berücksichtigt. Ihr Abschlag hat sich entsprechend reduziert.

Für unsere Kunden bestand kein Handlungsbedarf.

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Ende der Gas- & Wärmepreisbremse zum 31. Dezember 2023

Die Gas- und Wärmepreisbremse ist zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen. Seit 1. Januar 2024 zahlen Sie wieder Ihren vollen, vertraglich vereinbarten Verbrauchspreis. Auf Ihrer Jahresrechnung werden wir die Gaspreisbremse selbstverständlich zeitanteilig ausweisen.

 

Bitte beachten Sie: Nach dem EWPBG haben wir den jeweiligen Entlastungsbetrag zunächst unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt. Das bedeutet: Voraussetzung für die Entlastung war, dass Sie auch Anspruch auf die Entlastung haben. Sollten die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben oder nachträglich entfallen, entfiel bzw. entfällt automatisch auch der Anspruch auf Entlastung. In diesem Fall mussten bzw. müssen Sie die gewährte Entlastung zurückzahlen.  

So berechnet sich die Gaspreisbremse

Im Rahmen der Gaspreisbremse hatten Sie ein Grundkontingent in Höhe von 80 Prozent Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauches. Für dieses Kontingent galt die Preisbremse von 12 Cent je Kilowattstunde (brutto). Für den darüber hinausgehenden, tatsächlichen Erdgasverbrauch haben Sie Ihren vertraglich vereinbarten Verbrauchspreis bezahlt. Wie genau das funktioniert hat, können Sie sich im Erklärvideo noch einmal ansehen und anhand des nachfolgenden Beispiels nachlesen.

Und so wurde Ihre monatliche Entlastung berechnet:

  1. Auf Basis Ihres Vorjahresverbrauchs haben wir Ihr persönliches 80-Prozent-Grundkontingent berechnet.
  2. Aus Ihrem vertraglichen Verbrauchspreis und der 12 Cent Preisbremse haben wir die Differenz ermittelt. Das war sozusagen eine Art persönlicher Preisrabatt. 
  3. Die Differenz wurde mit Ihrem Grundkontingent multipliziert und ergab Ihren Entlastungsbetrag
  4. Diesen Entlastungsbetrag haben wir unabhängig von Ihrem neuen (tatsächlichen) Jahresverbrauch von Ihrer nächsten Jahresrechnung abgezogen. 
  5. Nun wurde der Entlastungsbetrag noch durch 12 Monate geteilt
  6. Der sich so ergebende anteilige, monatliche Entlastungbetrag wurde von Ihren bisherigen monatlichen Abschlägen abgezogen, sodass sie mit Inkrafttreten der Gaspreisbremse sofort von der Entlastung profitieren konnten

Sie mussten also nicht selbst aktiv werden. Die Gaspreisbremse hat für Gaskunden automatisch gewirkt.

Übrigens: Je mehr Erdgas Sie also im Vergleich zum Vorjahr einsparen konnten, umso stärker hat auch der Rabattbetrag gewirkt und umso geringer war der Anteil der über dem staatlich subventionierten Grundkontingent lag. 

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Wichtige Fragen & Antworten zur Gaspreisbremse

  • Wann ist die Preisbremse für Gas geendet?

    Die Bundesregierung hat sich nicht für eine Verlängerung der Energiepreisbremsen ausgesprochen. Das bedeutet, die Preisbremse für Gas und Wärme ist zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen.

  • Die Preisbremsen haben geendet. Was ändert sich dadurch für mich?

    Ihr aktueller Abschlagsplan hat Bestand und die Abschlagshöhe hat sich wie bereits mitgeteilt ab Januar 2024 verändert.

    Die Abschlagshöhen und alle Details finden Sie im zugesendeten Abschlagsplan und online in der „Meine enviaM-App“ oder im Ihrem persönlichen Kundenbereich „Meine enviaM“ unter „Abschlag“.

    In Ihrer Jahresrechnung wird die Preisbremse selbstverständlich bis 31. Dezember 2023 berücksichtigt.

  • Warum habe ich nicht den kompletten Entlastungsbetrag laut Jahresrechnung erhalten?

    Der gewährte Entlastungsbetrag durfte die Höhe der im Bremsenzeitraum entstanden Erdgaskosten nicht überschreiten. Detaillierte Informationen dazu gibt es auch im FAQ des Bundeswirtschaftsministeriums. 
  • Meine Jahresverbrauchsprognose war falsch (zu hoch oder zu niedrig). Wie wurde sie berechnet?

    Welche Jahresverbrauchsprognose der Berechnung zugrunde gelegt wurde, war gesetzlich vorgeschrieben. In den meisten Fällen entsprach diese Prognose dem Jahresverbrauch, der für die Abschlagsberechnung für September 2022 maßgeblich war. 

     

  • Was hat die Gaspreisbremse für meinen Abschlag bedeutet?

    Selbstverständlich haben wir die Gaspreisbremse bei Ihren monatlichen Abschlägen berücksichtigt. Den Entlastungsbetrag für Januar und Februar hatten wir mit Ihrem Märzabschlag verrechnet. Von April bis Dezember 2023 haben  wir den anteiligen Entlastungsbetrag von Ihrem bisherigen monatlichen Abschlag abgezogen. Ihr monatlicher Abschlag hat sich somit entsprechend automatisch reduziert.

    Alle anspruchsberechtigten Kunden finden ihren monatlichen Abschlag von April bis Dezember 2023 in ihrem persönlichen Informationschreiben, das wir im März 2023 versendet haben. 




  • Haben auch Kunden, die im Januar oder Februar 2023 bei enviaM gekündigt haben, trotzdem ihre Entlastung von enviaM erhalten?

    Nein, Kunden, die zum 1. März 2023 bei einem anderen Versorger in Belieferung waren, haben von diesem ihre Entlastung erhalten - auch rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023.

    enviaM war nur für die Abwicklung der Gaspreisbremse für Kunden zuständig, die zum Stichtag 1. März 2023 von uns mit Erdgas versorgt wurden. 


  • Haben auch Kunden, die im Januar oder Februar 2023 umgezogen sind und danach kein Erdgas mehr bezogen haben, eine Entlastung?

    Nein, Kunden, die zum 1. März 2023 kein Erdgas mehr bezogen haben, haben leider keine Entlastung erhalten - auch nicht rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023. Das Gesetz war hier sehr eindeutig und definierte den 1. März 2023 als Stichtag. Verantwortlich für die Zahlung der Entlastung war immer der Versorger zum 1. März 2023. Bestand zu diesem Tag kein Erdgas-Liefervertrag, gab es auch keinen Versorger, der die Entlastung ausgereicht hat.  

    Auch enviaM war nur für die Abwicklung der Gaspreisbremse für Kunden zuständig, die zum Stichtag 1. März 2023 von uns mit Erdgas versorgt wurden. 


  • Was passierte, wenn sich bei einem Umzug die Zeiträume überschnitten haben?

    Hatte der Kunde vorübergehend zwei Lieferstellen mit Gasbezug, so hat er für jede Lieferstelle die Entlastung erhalten. 


  • Wie hoch war mein Entlastungsbetrag?

    Der Entlastungsbetrag war für jeden Kunden individuell, da er von seinem Jahresverbrauch und dem gewählten Erdgasprodukt abhing. Hier einmal drei Beispiele anhand der enviaM Grundversorgung*: 

    prognostizierter Erdgasverbrauch pro Jahr ungefährer Entlastungsbetrag pro Monat
    10.000 kWh 47 Euro
    18.000 kWh 84 Euro
    30.000 kWh 140 Euro

    *Gilt nur für Haushaltskunden sowie Gewerbekunden bis 10.000 kWh sonstigen Bedarfs. Für Gewerbekunden über 10.000 kWh gelten die Bedingungen und Preise der Ersatzversorgung. 


Informationen zur Soforthilfe 


Infomieren Sie sich auch auf unserer Sonderseite zur Soforthilfe über die Entlastung im Dezember 2022.

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