Informationen zur Strompreisbremse

Was enviaM-Kunden zur finanziellen Entlastung bei den Stromkosten wissen sollten

 

zuletzt aktualisiert am 5.1.2024, 14:14 Uhr

Wir haben Ihnen auf dieser Sonderseite rückblickend alle wichtigen Informationen zur Strompreisebremse zusammengestellt.

Allgemeine Informationen zur Strompreisbremse 2023

Ende 2022 hatte die Bundesregierung das Gesetz zur Strompreisbremse beschlossen, um Stromkunden in Deutschland bei den damals extrem hohen Energiepreisen zu entlasten. Die Strompreisbremse galt vom 1. März 2023 bis 31. Dezember 2023 und umfasste rückwirkend auch die Monate Januar und Februar 2023. In diesem Zeitraum erhielten Haushaltskunden für ein Grundkontingent einen garantierten Strompreis von 40 Cent je Kilowattstunde (brutto). Das Grundkontingent betrug dabei 80 Prozent des prognostizierte Jahresverbrauchs. Für jede darüber hinaus gehende verbrauchte Kilowattstunde galten die vertraglich vereinbarten Verbrauchspreise. Unsere Empfehlung war somit, trotz Preisbremse weiterhin bewusst und sparsam mit seinem Stromverbrauch umzugehen. 

Dies galt auch für Heizstromkunden und Unternehmen mit einem jährlichen Stromverbrauch von weniger als 30.000 Kilowattstunden. 

Für Sie hieß das: Den Entlastungsbetrag für Januar, Februar und März hatten wir mit Ihrem Märzabschlag verrechnet. Von April bis Dezember haben wir die monatlichen Entlastungen für den jeweiligen Monat berücksichtigt. Ihr Abschlag reduzierte sich entsprechend.

Für unsere Kunden bestand kein Handlungsbedarf.

innogy_picto_speech-bubble_questionmark_n_RGB

Ende der Strompreisbremse zum 31. Dezember 2023


Die Strompreisbremse ist zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen. Seit 1. Januar 2024 zahlen Sie wieder Ihren vollen, vertraglich vereinbarten Verbrauchspreis. Auf Ihrer Jahresrechnung werden wir die Strompreisbremse selbstverständlich zeitanteilig ausweisen.

So wurde die Strompreisbremse berechnet

Im Rahmen der Strompreisbremse hatten Sie ein Grundkontingent in Höhe von 80 Prozent Ihres prognostizierten Jahresverbrauches. Für dieses Kontingent galt die Preisbremse von 40 Cent je Kilowattstunde (brutto). Für den darüber hinausgehenden, tatsächlichen Stromverbrauch haben Sie Ihren vertraglich vereinbarten Verbrauchspreis bezahlt. Wie genau der Entlastungsbetrag berechnet wurde, können Sie sich im Video und nachfolgendem Rechenbeispiel noch einmal anschauen. 


Und so wurde Ihre monatliche Entlastung berechnet:

  1. Auf Basis Ihrer Verbrauchsprognose - in der Regel ist das der Vorjahresverbrauch - haben wir Ihr persönliches 80-Prozent-Grundkontingent berechnet.
  2. Die Differenz aus Ihrem vertraglichen Verbrauchspreis und der 40 Cent Preisbremse ergab Ihren persönlichen Preisrabatt. 
  3. Die Differenz wurde mit Ihrem Grundkontingent multipliziert.
  4. Es ergab sich Ihr jährlicher Entlastungsbetrag, den wir auch so auf der nächsten Jahresrechnung ausgewiesen haben oder ausweisen werden. 
  5. Nun wurde der Entlastungsbetrag noch durch 12 Monate geteilt
  6. Es ergab sich der anteilige, monatliche Entlastungbetrag. Diesen haben wir von Ihren bisherigen monatlichen Abschlägen abgezogen. Sie haben damit sofort mit Inkrafttreten der Strompreisbremse von der Entlastung profitiert

Sie mussten sich also um nichts kümmern. Sie haben den Entlastungsbetrag aus der Strompreisbremse automatisch erhalten.

Übrigens: Je sparsamer Sie mit Ihrem Stromverbrauch im Vergleich zum Vorjahr waren, umso geringer war der Anteil, der über der staatlich festgelegten Preisbremse lag. Umso geringer waren dann letztlich Ihre Stromkosten. Es hat sich also auf jeden Fall gelohnt, Ihren Stromverbrauch so weit zu senken, um im Rahmen Ihres Grundkontingents zu bleiben.

So berechnet sich die Strompreisbremse

 

Wussten Sie, dass ...

... die Höhe der Entlastung durch die Strompreisbremse bei jedem Kunden unterschiedlich war, da sie davon abhing

  • wie hoch Ihr Stromverbrauch im letzten Abrechnungszeitraum davor war,
  • wie hoch Ihr Stromverbrauch im Abrechnungszeitraum während der Strompreisbremse war und
  • wie hoch Ihr vertraglich vereinbarter Verbrauchspreis war.

Wichtige Fragen & Antworten zur Strompreisbremse

  • Wann ist die Preisbremse für Strom geendet?

    Die Bundesregierung hat sich nicht für eine Verlängerung der Energiepreisbremsen ausgesprochen. Das bedeutet, die Preisbremsen für Strom und Gas sind zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen.


  • Die Preisbremsen haben geendet. Was ändert sich dadurch für mich?

    Ihr aktueller Abschlagsplan hat Bestand und die Abschlagshöhe hat sich wie bereits mitgeteilt ab Januar 2024 geändert.

    Die Abschlagshöhen und alle Details finden Sie im zugesendeten Abschlagsplan und online in der „Meine enviaM-App“ oder im Ihrem persönlichen Kundenbereich „Meine enviaM“ unter „Abschlag“.

    In Ihrer Jahresrechnung wird die Preisbremse selbstverständlich bis 31. Dezember 2023 berücksichtigt.

  • Welcher Referenzpreis galt für zeitvariable Tarife?

    Der Bundestag hat beschlossen, den Referenzpreis für Produkte mit zeitvariablen Tarifen vom 1. April bis 31. Dezember 2023 abzusenken. Dafür wurde ein zeitlich gewichteter durchschnittlicher Referenzpreis aus 28 Cent pro Kilowattstunde* für die Schwachlastzeit und 40 Cent pro Kilowattstunde* für die Hochtarifzeit gebildet.

    Bei einer Gültigkeit von 18 Stunden Hochtarifzeit und 6 Stunden Schwachlastzeit ergab sich ein durchschnittlicher Referenzpreis von 37 Cent pro Kilowattstunde*.

    Bei einer Gültigkeit von 16 Stunden Hochtarifzeit und 8 Stunden Schwachlastzeit ergab sich ein durchschnittlicher Referenzpreis von 36 Cent pro Kilowattstunde*.

    *brutto

  • Hat sich durch den gesonderten Referenzpreis für zeitvariable Tarife auch der Entlastungsbetrag geändert?

    Ja, durch den geänderten Referenzpreis ergab sich für Kunden mit zeitvariablen Tarifen ein neuer Entlastungsbetrag. Diesen haben wir bei der Abrechnung und dem darauffolgenden neuen Abschlagsplan berücksichtigt. Sollte der Zeitpunkt Ihrer nächsten Jahresrechnung erst im Laufe des Jahres 2024 liegen, erhalten Sie von uns eine Zwischenrechnung zum 31. Dezember 2023. In dieser werden wir den neuen Entlastungsbetrag berücksichtigen.

    Übrigens: Den Zählerstand brauchen Sie uns dafür nicht mitzuteilen. Wenn Sie ihn dennoch angeben möchten, bitten wir Sie diesen ausschließlich über www.enviam.de/zählerstand-melden an uns zu übermitteln.


  • Was ist, wenn mein Jahresverbrauch 2021 nicht repräsentativ für 2023 war?

    Grundlage für die Ermittlung des Entlastungskontingents bei einer Entnahmestelle mit registrierender Leistungsmessung war der vom Messtellenbetreiber gemessene, i. d. R. abgerechnete Verbrauch im Kalenderjahr 2021. Nur in Ausnahmefällen, z.B. wenn es sich um einen Neuanschluss nach dem 1. Januar 2021 handelte, konnte von diesem Grundsatz abgewichen werden. Für Unternehmen, die z.B. pandemiebedingt ihren Geschäftsbetrieb im Referenzjahr 2021 einschränken oder schließen mussten, fiel der Entlastungsbetrag der Strompreisbremse geringer aus. 

    Mit der Anpassungsnovelle zum Strompreisbremsengesetz hatte der Gesetzgeber für diese Sonderfälle ein zusätzliches Entlastungsverfahren geschaffen. Unter bestimmten Voraussetzungen konnten betroffene Unternehmen mit atypischen Minderverbräuchen im Referenzjahr 2021 eine zusätzliche Entlastung bei der Prüfbehörde beantragen. 



  • Wer konnte die zusätzliche Entlastung bei atypischen Verbräuchen im Referenzjahr 2021 beantragen?

    Die zusätzliche Entlastung konnten nur Unternehmen (RLM-Kunden) beantragen. Privatkunden oder auch Geschäftskunden mit SLP-Leistungsmessung wurden vom Gesetzgeber hier nicht berücksichtigt. 

    RLM-Kunden konnten die zusätzliche Entlastung unter anderem beantragen, wenn 
    • es sich um kleine oder mittelständische Unternehmen, Einmann-Betriebe oder Freiberufler gehandelt hat, die Corona-Überbrückungshilfen erhalten, aufgrund der Coronas-Krise Umsatzausfälle erlitten oder Mittel aus dem Fonds "Aufbauhilfe 2021" vom Bund erhalten haben.
    • die Energiemenge an den Netzentnahmestellen im Jahr 2021 jeweils mindestens 40 Prozent niedriger war als im gleichen Zeitraum im Kalenderjahr 2019.
    • die Entlastungssumme 2 Millionen Euro insgesamt nicht überschritten hat (Achtung: bei einzelnen Wirtschaftszweigen konnten deutlich geringere Entastungssummen gelten, siehe auch § 2 Ziffer 5 StromPBG).
    • der zusätzliche Entlastungsbetrag 1.000 Euro überschritten hätte.

    (Angaben nur beispielhaft und nicht vollständig) 

  • Warum habe ich nicht den kompletten Entlastungsbetrag laut Jahresrechnung erhalten?

    Der gewährte Entlastungsbetrag durfte die Höhe der im Bremsenzeitraum entstanden Energiekosten nicht überschreiten. Detaillierte Informationen dazu gibt es auch im FAQ des Bundeswirtschaftsministeriums
  • Was war, wenn mein aktueller Verbrauchspreis unter 40 Cent je Kilowattstunde lag?

    Wenn Sie bis Ende 2021 ein Stromprodukt mit 24 Monaten Preisgarantie abgeschlossen hatten, haben Sie unter Umständen noch von den damals günstigen Verbrauchspreisen profitiert. In dem Fall haben Sie natürlich auch weiterhin - bis zum Ende Ihrer Preisgarantielaufzeit - Ihren bisherigen, günstigeren Verbrauchspreis bezahlt.

    Zum Ablauf der Preisgarantiefrist haben Sie von uns ein Produktangebot zu den dann gültigen Konditionen erhalten. Lag dieses über dem "Preisdeckel" von 40 Cent, galt dann auch bei Ihnen die Strompreisbremse.

  • Wie hoch war mein Entlastungsbetrag?

    Der Entlastungsbetrag war für jeden Kunden individuell, da er von seinem Jahresverbrauch und dem gewählten Stromprodukt abhing. Hier einmal drei Beispiele anhand der enviaM Grundversorgung: 

    aktueller Jahresstromverbrauch  ungefährer Entlastungsbetrag pro Monat  
    1.000 kWh   5 Euro
    2.500 kWh  13 Euro 
    5.000 kWh  27 Euro

    Ihre persönliche Entlastung können Sie Ihrem Informationsschreiben entnehmen. 


  • Was passierte, wenn ich weniger verbraucht habe als prognostiziert?

    Die staatliche Strompreisbremse zielte unter anderem darauf ab, Stromkunden zu einer Einsparung von 20 Prozent ihres bisherigen Jahresverbrauchs zu motivieren. Daher galt der Entlastungsbetrag auch nur für 80 Prozent Ihres prognostizierten Verbrauchs. haben Sie also weniger als prognostiziert verbraucht und sind innerhalb Ihres 80-Prozent-Kontingents geblieben, haben Sie stärker von der Strompreisbremse profitiert. Denn für jede darüber hinaus verbrauchte Kilowattstunde mussten Sie Ihren regulären, vertraglich vereinbarten Preis zahlen. 

    Ihr Entlastungsbetrag selbst hat sich bei einem geringeren Verbrauch nicht reduziert.


  • Was passiert, wenn ich mehr verbrauche als prognostiziert?

    Die Höhe Ihres tatsächlichen Stromverbrauchs hat keinen Einfluss auf die Höhe Ihres Entlastungsbetrages. Er steigt nicht, wenn Sie mehr verbrauchen.

    Der Entlastungsbetrag bezieht sich auf 80 Prozent Ihres aktuell prognostizierten Jahresverbrauchs - in der Regel ist das der Vorjahresverbrauch. Liegen Sie mit Ihrem Verbrauch über diesem Entlastungskontingent, zahlen Sie für jede weitere Kilowattstunde Ihren vertraglich vereinbarten Preis. Energiesparen ist also trotz Strompreisbremse weiterhin sinnvoll. Unter www.enviaM.de/energiespartipps haben wir Ihnen einige einfach umsetzbare Maßnahmen zusammengestellt. 
  • Konnte ich die Jahresverbrauchsprognose beeinflussen?

    Nein, konnten Sie nicht. Laut Gesetzgeber war für die Ermittlung des Entlastungsbetrages die Jahresverbrauchsprognose Ihres Netzbetreibers maßgeblich. In der Regel entsprach diese dem Vorjahresverbrauch. Sollte die Prognose nicht korrekt gewesen sein, hätten Sie sich an Ihren Stromnetzbetreiber wenden müssen.


  • Was hat die Strompreisbremse für meinen Abschlag bedeutet ?

    Selbstverständlich haben wir die gesetzlichen Vorgaben bezüglich der Strompreisbremse bei Ihren monatlichen Abschlägen berücksichtigt. Den Entlastungsbetrag für Januar, Februar und März hatten wir mit Ihrem Aprilabschlag verrechnet. In den Folgemonaten haben wir den anteiligen Entlastungsbetrag von Ihrem bisherigen monatlichen Abschlag abgezogen. Ihr monatlicher Abschlag hat sich somit entsprechend automatisch reduziert.

    Wir haben allen anspruchsberechtigten Stromkunden individuelle Informationsschreiben und Abschlagspläne zugesendet. Sie brauchten also nichts tun.


  • Haben auch Kunden, die im Januar oder Februar 2023 bei enviaM gekündigt haben, trotzdem ihre Entlastung von enviaM erhalten?

    Nein, Kunden, die zum 1. März 2023 bei einem anderen Versorger in Belieferung waren, haben von diesem ihre Entlastung erhalten - auch rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023.

    enviaM war nur für die Abwicklung der Strompreisbremse für Kunden zuständig, die zum Stichtag 1. März 2023 von uns mit Strom versorgt wurden. 

     


  • Was passierte, wenn sich bei einem Umzug die Zeiträume überschnitten haben?

    Hatte der Kunde vorübergehend zwei Lieferstellen mit Strombezug, so hat er für jede Lieferstelle die Entlastung erhalten. 


  • Galt die Strompreisbremse auch für Wärmepumpenstrom oder Wärmespeicherstrom?

    Ja, die Strompreisbremse galt auch für Wärmestrom. Dabei war aber zu beachten: Die Kilowattstundenpreise für Wärmestrom lagen beim Großteil unserer Kunden unterhalb der Preisgrenze von 40 Cent. Sie haben damit zwar nicht von der Preisbremse profitiert, aber Ihr Kilowattstundenpreis galt für die gesamten 100 Prozent Ihres Verbrauchs.

     

     

Hinweis für Kunden mit einem Jahrestromverbrauch > 30.000 kWh

Stromkunden mit einem Jahresstromverbrauch über 30.000 Kilowattstunden profitieren ebenfalls von der Strompreisbremse. In dem Fall beträgt das Grundkontingent 70 Prozent des Verbrauchs. Hierfür zahlt der Kunde 13 Cent je Kilowattstunde netto, also vor Netz- und Messstellenentgelten sowie staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich Mehrwertsteuer. Für den darüber liegenden Verbrauch gilt der mit uns vereinbarte Verbrauchspreis. 

innogy_picto_speech-bubble_p_RGB-schwarz

Auf welchen Verbrauch beziehen sich die 70 Prozent?

Erfolgt die Belieferung über so genannte Standardlastprofile (z.B. Haushaltskunden und bestimmte Unternehmen), bezieht sich die Strompreisbremse auf die Verbrauchsprognose, also in der Regel den Verbrauch der letzten Abrechnungsperiode.

Erfolgt die Belieferung nicht über standardisierte Lastprofile, bildet der tatsächliche Verbrauch aus dem Jahr 2021 die Basis für die Ermittlung des Grundkontingents. 

 

Aktuelle Informationen zum Strommarkt 

 

Die aktuellen Entwicklungen auf dem internationalen Erdgasmarkt und der Ukraine-Krieg beeinflussen direkt auch den Strommarkt. Was unsere Kunden jetzt bezüglich der weiteren Strompreisentwicklung und der Versorgung mit Strom wissen sollten, haben wir Ihnen auf einer umfangreichen Info-Seite zusammengestellt. Hier finden Sie auch Tipps, was Sie selbst tun können. 


Informationen für Erdgaskunden von enviaM 


Sie beziehen Erdgas von enviaM? Auf unserer Sonderseite zur Gaspreisbremse finden Sie wichtige Informationen zum Entlastungspaket Gas sowie ob und wann Sie aktiv werden müssen.


Bitte geben Sie uns Feedback

Haben Sie alle gesuchten Informationen gefunden?
War der Inhalt dieser Seite für Sie hilfreich?
War der Inhalt dieser Seite verständlich aufbereitet?

Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
Mit Ihrem Feedback helfen Sie uns, Ihnen in dieser aktuell schwierigen Zeit alle wichtigen Informationen so gut und verständlich wie möglich aufzubereiten.