Informationen zur Strompreisbremse

Was Geschäftskunden zur finanziellen Entlastung wissen sollten

 

zuletzt aktualisiert am 12.7.2023, 17:48 Uhr

Ende 2022 ist unter anderem das Gesetz zur Strompreisbremse in Kraft getreten, mit dem Stromkunden in Deutschland bei den aktuell hohen Energiekosten entlastet werden sollen. Was das für Geschäftskunden von enviaM bedeutet und ob Sie aktiv werden müssen, haben wir Ihnen auf dieser Sonderseite zusammengestellt. 

Darüber hinaus gehende Fragen können wir derzeit leider nicht individuell via Servicenummer oder E-Mail beantworten und bitten Sie, von diesbezüglichen Nachfragen abzusehen.

Die Strompreisbremse gilt vom 1. März 2023 bis 31. Dezember 2023*, rückwirkend ab Januar 2023. Wie hoch diese ausfällt und für welchen Anteil des Stromverbrauchs sie angewendet wird, hängt maßgeblich von der Höhe des prognostizierten Jahresverbrauchs ab. 

 

*Verlängerung bis 30. April 2024 möglich

Strompreisbremse für Jahresverbräuche bis 30.000 kWh

Stromkunden (inklusive Heizstromkunden und RLM-Kunden sowie Wohnungswirtschaften) mit einem Jahresverbrauch bis maximal 30.000 Kilowattstunden erhalten für 80 Prozent ihres Jahresverbrauchs einen garantierten Strompreis von 40 Cent je Kilowattstunde (brutto)

Für jede über das Grundkontingent hinaus gehende verbrauchte Kilowattstunde gelten die vertraglich vereinbarten Verbrauchspreise. Trotz Strompreisbremse ist es somit auch im Sinne der Kostenbelastung wichtig, sparsam und bewusst mit Ihrem Stromverbrauch umzugehen.

Um die Entlastung im Sinne der Strompreisbremse zu erhalten, besteht für unsere Geschäftskunden kein Handlungsbedarf.

  • Bei Geschäftskunden mit monatlicher Abschlagszahlung haben wir den Entlastungsbetrag für Januar und Februar mit dem Märzabschlag verrechnet. Seit April berücksichtigen wir die monatlichen Entlastungen für den jeweiligen Monat, sodass sich der Abschlag entsprechend reduziert.
  • Bei RLM-Kunden berücksichtigen wir den Entlastungsbetrag jeweils bei der monatlichen Rechnungslegung, den für Januar und Februar haben wir auf der Märzrechnung gut geschrieben. 

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Auf welchen Verbrauch beziehen sich die 80 Prozent?

Erfolgt die Belieferung über so genannte Standardlastprofile (z.B. Haushaltskunden und bestimmte Unternehmen), bezieht sich die Strompreisbremse auf die Verbrauchsprognose, also in der Regel den Verbrauch der letzten Abrechnungsperiode.

Erfolgt die Belieferung nicht über standardisierte Lastprofile, bildet der tatsächliche Verbrauch aus dem Jahr 2021 die Basis für die Ermittlung des Grundkontingents. 

Sie haben kein Informationsschreiben erhalten?

Die Preisbremse greift nur, wenn Ihr vertraglicher Verbrauchspreis über den 40 Cent pro Kilowattstunde liegt. Liegt Ihr aktueller Verbrauchspreis darunter, zahlen Sie selbstverständlich Ihre günstigeren vertraglichen Konditionen. In dem Fall erhalten Sie auch keinen angepassten Abschlagsplan von uns. 

So berechnet sich die Strompreisbremse

 

Die Strompreisbremse gilt für ein Grundkontingent in Höhe von 80 Prozent Ihres prognostizierten Jahresverbrauches*. Für dieses Grundkontingent zahlen Sie 40 Cent je Kilowattstunde (brutto) und erhalten die Differenz zum vertraglichen Verbrauchspreis vom Staat erstattet. Für den darüber hinausgehenden, tatsächlichen Stromverbrauch zahlen Sie Ihren vertraglich vereinbarten Verbrauchspreis in voller Höhe. 

So-berechnet-sich-die-Strompreisbremse-für-B2B

  1. Auf Grundlage Ihrer aktuellen Verbrauchsprognose* - in der Regel ist das der Vorjahresverbrauch, bei RLM-Kunden der Jahresverbrauch 2021 - berechnen wir Ihr 80-Prozent-Grundkontingent.
  2. Von Ihrem vertraglichen Verbrauchspreis ziehen wir die 40 Cent Preisbremse ab und ermitteln so Ihren individuellen Preisrabatt. 
  3. Dieser Preisrabatt wird mit Ihrem Grundkontingent multipliziert.
  4. Es ergibt sich Ihr jährlicher Entlastungsbetrag, den wir auch so auf der nächsten Jahresrechnung ausweisen werden. 
  5. Um Ihre monatliche Entlastung zu ermitteln, teilen wir den jährlichen Entlastungsbetrag durch 12 Monate.
  6. Durch Abzug der anteiligen monatlichen Entlastung von Ihren bisherigen monatlichen Abschlägen ergibt sich der neue reduzierte Abschlagsbetrag. So profitieren Sie sofort mit Inkrafttreten der Strompreisbremse von der Entlastung
    Bei RLM-Kunden schreiben wir den anteiligen Entlastungsbetrag auf der monatlichen Rechnung gut. 

Geschäftskunden müssen sich also um nichts kümmern. Auch Sie erhalten den Entlastungsbetrag aus der Strompreisbremse automatisch. 

Unsere Empfehlung: Versuchen Sie, Ihren Stromverbrauch künftig so weit zu senken, dass der über der staatlich festgelegten Preisbremse liegende Anteil so gering wie möglich ist oder Sie sogar im Rahmen Ihres Grundkontingents bleiben. Umso mehr können Sie die finanzielle Belastung durch Ihre Stromkosten selbst beeinflussen. Auch ein Preisvergleich kann sich lohnen, um die Kostenbelastung zu senken. 

*bzw. Jahresverbrauch 2021 bei RLM-Kunden < 30.000 kWh Strom

 

Gut zu wissen:

Jeder Kunden profitiert unterschiedlich von der Strompreisbremse, da die Höhe der Entlastung von unterschiedlichen Faktoren abhängt: 

  • Höhe Ihres Stromverbrauchs im letzten Abrechnungszeitraum bzw. 2021
  • Höhe Ihres aktuellen Stromverbrauchs im derzeitigen Abrechnungszeitraum
  • Höhe Ihres vertraglich vereinbarten Verbrauchspreises

Wichtige Fragen & Antworten zur Strompreisbremse

  • Welcher Referenzpreis gilt für zeitvariable Tarife? - NEU

    Der Bundestag hat beschlossen, ab 1. August.2023 den Referenzpreis für Produkte mit zeitvariablen Tarifen abzusenken. Dafür wird ein zeitlich gewichteter durchschnittlicher Referenzpreis aus 28 Cent pro Kilowattstunde* für die Schwachlastzeit und 40 Cent pro Kilowattstunde* für die Hochtarifzeit gebildet.

    Bei einer Gültigkeit von 18 Stunden Hochtarifzeit und 6 Stunden Schwachlastzeit ergibt sich ein durchschnittlicher Referenzpreis von 37 Cent pro Kilowattstunde*.

    Bei einer Gültigkeit von 16 Stunden Hochtarifzeit und 8 Stunden Schwachlastzeit ergibt sich ein durchschnittlicher Referenzpreis von 36 Cent pro Kilowattstunde*.

    Dies gilt zunächst bis 31. Dezember 2023.

    *brutto

  • Ändert sich durch den neuen Referenzpreis für zeitvariable Tarife auch der Entlastungsbetrag? - NEU

    Ja, durch den geänderten Referenzpreis ergibt sich für Kunden mit zeitvariablen Tarifen ein neuer Entlastungsbetrag. Diesen werden wir in der nächsten Abrechnung und dem darauffolgenden neuen Abschlagsplan berücksichtigen. Sollte der Zeitpunkt Ihrer nächsten Jahresrechnung erst im Laufe des Jahres 2024 liegen, erhalten Sie von uns eine Zwischenrechnung zum 31. Dezember 2023. In dieser werden wir den neuen Entlastungsbetrag berücksichtigen.

    Übrigens: Den Zählerstand brauchen Sie uns dafür nicht mitzuteilen. Wenn Sie ihn dennoch angeben möchten, bitten wir Sie diesen ausschließlich über www.enviam.de/zählerstand-melden an uns zu übermitteln.


  • Was ist, wenn mein Jahresverbrauch 2021 nicht repräsentativ für die dieses Jahr ist? - NEU

    Grundlage für die Ermittlung des Entlastungskontingents bei einer Entnahmestelle mit registrierender Leistungsmessung ist der vom Messtellenbetreiber gemessene, i. d. R. abgerechnete Verbrauch im Kalenderjahr 2021. Nur in Ausnahmefällen, z.B. wenn es sich um einen Neuanschluss nach dem 1. Januar 2021 handelt, konnte von diesem Grundsatz abgewichen werden. Für Unternehmen, die z.B. pandemiebedingt ihren Geschäftsbetrieb im Referenzjahr 2021 einschränken oder schließen mussten, fällt der Entlastungsbetrag der Strompreisbremse geringer aus. 

    Mit der Anpassungsnovelle zum Strompreisbremsengesetz hat der Gesetzgeber für diese Sonderfälle ein zusätzliches Entlastungsverfahren geschaffen. Unter bestimmten Voraussetzungen können betroffene Unternehmen mit atypischen Minderverbräuchen im Referenzjahr 2021 eine zusätzliche Entlastung bei der Prüfbehörde beantragen. 



  • Wer kann die zusätzliche Entlastung bei atypischen Verbräuchen im Referenzjahr 2021 beantragen? - NEU

    Die zusätzliche Entlastung können nur Unternehmen (RLM-Kunden) beantragen. Privatkunden oder auch Geschäftskunden mit SLP-Leistungsmessung wurden vom Gesetzgeber hier nicht berücksichtigt. 

    RLM-Kunden können die zusätzliche Entlastung unter anderem beantragen, wenn 
    • es sich um kleine oder mittelständische Unternehmen, Einmann-Betriebe oder Freiberufler handelt, die Corona-Überbrückungshilfen erhalten aufgrund der Coronas-Krise Umsatzausfälle erlitten oder Mittel aus dem Fonds "Aufbauhilfe 2021" vom Bund erhalten hat,
    • die Energiemenge an den Netzentnahmestellen im Jahr 2021 jeweils mindestens 40 Prozent niedriger war als im gleichen Zeitraum im Kalenderjahr 2019 
    • die Entlastungssumme 2 Millionen Euro insgesamt nicht überschreitet (Achtung: bei einzelnen Wirtschaftszweigen können deutlich geringere Entastungssummen gelten, siehe auch § 2 Ziffer 5 StromPBG)
    • der zusätzliche Entlastungsbetrag 1.000 Euro überschreiten würde

    (Angaben nur beispielhaft und nicht vollständig) 

  • Warum erhalte ich nicht den kompletten Entlastungsbetrag laut Jahresrechnung?

    Der gewährte Entlastungsbetrag darf die Höhe der im Bremsenzeitraum entstanden Energiekosten nicht überschreiten. Detaillierte Informationen dazu gibt es auch im FAQ des Bundeswirtschaftsministeriums
  • Was ist, wenn mein aktueller Verbrauchspreis unter 40 Cent je Kilowattstunde liegt?

    Wenn Sie bis Ende 2021 ein Stromprodukt mit 24 Monaten Preisgarantie abgeschlossen haben, profitieren Sie unter Umständen noch von den damals günstigen Verbrauchspreisen. In dem Fall zahlen Sie natürlich auch weiterhin - bis zum Ende Ihrer Preisgarantielaufzeit - Ihren bisherigen, günstigeren Verbrauchspreis.

    Zum Ablauf der Preisgarantiefrist erhalten Sie von uns ein Produktangebot zu den dann gültigen Konditionen. Liegt dieses über dem "Preisdeckel" von 40 Cent, greift dann auch die Strompreisbremse bei Ihnen. 

  • Wie hoch ist mein Entlastungsbetrag?

    Der Entlastungsbetrag ist für jeden Kunden individuell, da er von seinem Jahresverbrauch und dem gewählten Stromprodukt abhängt. Hier mal drei Beispiele anhand der enviaM Grundversorgung: 

    aktueller Jahresstromverbrauch  ungefährer Entlastungsbetrag pro Monat  
    1.000 kWh   5 Euro
    2.500 kWh  13 Euro 
    5.000 kWh  27 Euro

    Ihre persönliche Entlastung können Sie Ihrem Informationsschreiben entnehmen. 


  • Was passiert, wenn ich weniger verbrauche als prognostiziert?

    Die staatliche Strompreisbremse zielt unter anderem darauf ab, Stromkunden zu einer Einsparung von 20 Prozent ihres bisherigen Jahresverbrauchs zu motivieren. Daher gilt der Entlastungsbetrag auch nur für 80 Prozent Ihres prognostizierten Verbrauchs. Verbrauchen Sie also weniger als prognostiziert und bleiben innerhalb Ihres 80-Prozent-Kontingents, profitieren Sie stärker von der Strompreisbremse. Denn für jede darüber hinaus verbrauchte Kilowattstunde müssen Sie Ihren regulären, vertraglich vereinbarten Preis zahlen. 

    Ihr Entlastungsbetrag selbst reduziert sich bei einem geringeren Verbrauch nicht. 


  • Was passiert, wenn ich mehr verbrauche als prognostiziert?

    Die Höhe Ihres tatsächlichen Stromverbrauchs hat keinen Einfluss auf die Höhe Ihres Entlastungsbetrages. Er steigt nicht, wenn Sie mehr verbrauchen.

    Der Entlastungsbetrag bezieht sich auf 80 Prozent Ihres aktuell prognostizierten Jahresverbrauchs - in der Regel ist das der Vorjahresverbrauch. Liegen Sie mit Ihrem Verbrauch über diesem Entlastungskontingent, zahlen Sie für jede weitere Kilowattstunde Ihren vertraglich vereinbarten Preis. Energiesparen ist also trotz Strompreisbremse weiterhin sinnvoll. Unter www.enviaM.de/energiespartipps haben wir Ihnen einige einfach umsetzbare Maßnahmen zusammengestellt. 
  • Kann ich die Jahresverbrauchsprognose beeinflussen?

    Nein, können Sie nicht. Laut Gesetzgeber ist für die Ermittlung des Entlastungsbetrages die aktuelle Jahresverbrauchsprognose Ihres Netzbetreibers maßgeblich. In der Regel entspricht diese dem Vorjahresverbrauch. Sollte die Prognose nicht korrekt sein, wenden Sie sich bitte an Ihren Stromnetzbetreiber. 


  • Was bedeutet die Strompreisbremse für meinen Abschlag?

    Selbstverständlich berücksichtigen wir die gesetzlichen Vorgaben bezüglich der Strompreisbremse bei Ihren monatlichen Abschlägen. Den Entlastungsbetrag für Januar, Februar und März haben wir  mit Ihrem Aprilabschlag verrechnet. In den Folgemonaten ziehen wir den anteiligen Entlastungsbetrag von Ihrem bisherigen monatlichen Abschlag ab. Ihr monatlicher Abschlag reduziert sich somit entsprechend automatisch.

    Alle anspruchsberechtigten Stromkunden haben ihre individuelle Information und neue Abschlagspläne von uns erhalten. Sie brauchen aktuell also nichts tun.


  • Ist es sinnvoll, meinen Abschlag jetzt anzupassen?

    Nein, nicht hinsichtlich der Strompreisbremse, da sich die Entlastungen auf den Vorjahresverbrauch beziehen.

  • Erhalten auch Kunden, die im Januar oder Februar 2023 bei enviaM gekündigt haben, trotzdem ihre Entlastung von enviaM?

    Nein, Kunden, die zum 1. März 2023 bei einem anderen Versorger in Belieferung sind, erhalten von diesem ihre Entlastung - auch rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023.

    enviaM ist nur für die Abwicklung der Strompreisbremse für Kunden zuständig, die zum Stichtag 1. März 2023 von uns mit Strom versorgt werden. 

     


  • Was passiert, wenn sich bei einem Umzug die Zeiträume überschneiden?

    Hat der Kunde vorübergehend zwei Lieferstellen mit Strombezug, so erhält er für jede Lieferstelle die Entlastung. 


  • Muss ich trotz Strompreisbremse jetzt weiterhin Strom sparen?

    Ja, auf jeden Fall. Wir empfehlen Ihnen weiterhin, bewusst und sparsam mit Ihrem Stromverbrauch umzugehen. Die Strompreisbremse für Privatkunden sowie kleinere und mittlere Unternehmen gilt nur für 80 Prozent des Verbrauchs, wenn deren Jahresverbrauch unter 30.000 kWh liegt.

    Privatkunden sowie mittlere und große Unternehmen mit einem Jahresverbrauch über 30.000 kWh werden bei 70 Prozent ihres Verbrauchs entlastet. 

    Darüber hinaus müssen Kunden vollständig ihre normalen Verbrauchspreise zahlen. Aufgrund der insgesamt immer noch sehr hohen Beschaffungskosten ist hier leider keine Entspannung absehbar.

  • Gilt die Strompreisbremse auch für Wärmepumpenstrom oder Wärmespeicherstrom?

    Ja, die Strompreisbremse gilt auch für Wärmestrom. Dabei gilt aber zu beachten: Die Kilowattstundenpreise für Wärmestrom liegen beim Großteil unserer Kunden derzeit unterhalb der Preisgrenze von 40 Cent. Sie profitieren damit zwar nicht von der Preisbremse, aber Ihr Kilowattstundenpreis gilt für die gesamten 100 Prozent Ihres Verbrauchs.

    Derzeit werden Sonderregelungen für Wärmepumpen und Wallboxen diskutiert. Die gesetzliche Verabschiedung steht noch aus. Der Beschluss der Wärmepreisdeckelung soll im Juli erfolgen. Sobald dies erfolgt ist und wir Kenntnis von den genauen gesetzlichen Anforderungen haben, werden wir sie umsetzen. Jeder Kunde wird dann die ihm individuell zustehende Entlastung erhalten.


     

Strompreisbremse für Jahresverbräuche über 30.000 kWh

Stromkunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 30.000 Kilowattstunden Strom profitieren ebenfalls von der Strompreisbremse. Für diese Kunden beträgt das Grundkontingent 70 Prozent Ihres Jahresverbrauchs von 2021. Hierfür zahlt der Kunde 13 Cent je Kilowattstunde netto, also ohne Netz- und Messstellenentgelten sowie staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich Mehrwertsteuer. Für den darüber liegenden Verbrauch gilt der volle vertraglich vereinbarte Verbrauchspreis. 

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Wer hat Anspruch auf die Strompreisbremse von 13 Cent je Kilowattstunde?

 

  • RLM-Kunden mit mehr als 30.000 kWh Jahresstromverbrauch
  • staatliche, staatlich anerkannte und gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs
  • Sonderregelung für Krankenhäuser: vom Verbrauch unabhängig

 

Achtung: Förderung an Standorterhalt gebunden!

    Aktuelle Informationen zum Strommarkt 

     

    Die aktuellen Entwicklungen auf dem internationalen Erdgasmarkt und der Ukraine-Krieg beeinflussen direkt auch den Strommarkt. Was unsere Kunden jetzt bezüglich der weiteren Strompreisentwicklung und der Versorgung mit Strom wissen sollten, haben wir Ihnen auf einer umfangreichen Info-Seite zusammengestellt. Hier finden Sie auch Tipps, was Sie selbst tun können. 


    Informationen für Erdgaskunden von enviaM 


    Sie beziehen Erdgas von enviaM? Auf unserer Seite zur Gaspreisbremse & Soforthilfe finden Sie wichtige Informationen zum Entlastungspaket Gas sowie ob und wann Sie aktiv werden müssen.


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