Informationen zum Entlastungspaket Gas
Das sollten Geschäftskunden von enviaM zur Gaspreisbremse wissen
zuletzt aktualisiert am 5.1.2024, 15:01 Uhr
Um Gas- und Wärmekunden in Deutschland bei den hohen Energiepreisen zu unterstützen, hatte die Bundesregierung Ende 2022 das so genannte Entlastungspaket Gas beschlossen. Neben der im Dezember 2022 gewährten Soforthilfe beinhaltete das Paket eine Gas- und Wärmepreisbremse. Die Entlastung wurde dabei von März bis Dezember 2023 umgesetzt und aus Mitteln des Bundes finanziert. Seit 1. Januar 2024 zahlen Kunden nun wieder ihren vollen, vertraglich vereinbarten Verbrauchspreis.
Wir haben Ihnen auf dieser Seite noch einmal rückblickend alle Informationen zur Gas- und Wärmepreisbremse 2023 zusammengestellt.
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen zur Gaspreisbremse 2023
Ende der Gas- & Wärmepreisbremse zum 31. Dezember 2023
Die Gas- und Wärmepreisbremse ist zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen. Seit 1. Januar 2024 zahlen Sie wieder Ihren vollen, vertraglich vereinbarten Verbrauchspreis. Auf Ihrer Jahresrechnung werden wir die Gaspreisbremse selbstverständlich zeitanteilig ausweisen.
*Bitte beachten Sie unsere gesonderten Informationen für Kunden mit registrierender Leistungsmessung und einem jährlichen Gasverbrauch über 1,5 Millionen Kilowattstunden, die nicht zu den genannten Einrichtungen zählen.
Berechnung Gaspreisbremse
Am Beispiel von Kunden bis 1,5 Mio. kWh Erdgasverbrauch pro Jahr
Im Rahmen der Gaspreisbremse hatten Kunden mit einem üblichen Jahresverbrauch bis zu 1,5 Mio. Kilowattstunden Erdgas ein Grundkontingent in Höhe von 80 Prozent ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauches. Für dieses Kontingent galt die Preisbremse von 12 Cent je Kilowattstunde (brutto). Für den darüber hinausgehenden, tatsächlichen Erdgasverbrauch war der vertraglich vereinbarte Verbrauchspreis zu zahlen.
Und so wurde die monatliche Entlastung berechnet:
- Auf Basis des Vorjahresverbrauchs haben wir das individuelle 80-Prozent-Grundkontingent berechnet.
- Aus dem vertraglichen Verbrauchspreis und der 12 Cent Preisbremse haben wir die Differenz ermittelt.
- Die Differenz wurde mit dem individuellen Grundkontingent multipliziert und ergab den Entlastungsbetrag.
- Diesen Entlastungsbetrag haben wir unabhängig vom neuen (tatsächlichen) Jahresverbrauch von der nächsten Jahresrechnung abgezogen.
- Nun wurde der Entlastungsbetrag noch durch 12 Monate geteilt.
- Der sich so ergebende anteilige, monatliche Entlastungbetrag wurde vom bisherigen monatlichen Abschlägen abgezogen, sodass der Kunde sofort von der Entlastung profitieren konnte.
Sie mussten also nicht selbst aktiv werden. Die Gaspreisbremse hat für Gaskunden automatisch gewirkt.
Übrigens: Je mehr Erdgas Sie also im Vergleich zum Vorjahr einsparen konnten, umso stärker hat auch der Rabattbetrag gewirkt.
Wichtige Fragen & Antworten zur Gaspreisbremse
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Wann ist die Preisbremse für Gas geendet?
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Die Preisbremsen haben geendet. Was ändert sich dadurch für mich?
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Warum habe ich nicht den kompletten Entlastungsbetrag laut Jahresrechnung erhalten?
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Meine Jahresverbrauchsprognose war falsch (zu hoch oder zu niedrig). Wie wurde sie berechnet?
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Was hat die Gaspreisbremse für meinen Abschlag bedeutet?
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Haben auch Kunden, die im Januar oder Februar 2023 bei enviaM gekündigt haben, trotzdem ihre Entlastung von enviaM erhalten?
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Haben auch Kunden, die im Januar oder Februar 2023 umgezogen sind und danach kein Erdgas mehr bezogen haben, eine Entlastung?
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Was passierte, wenn sich bei einem Umzug die Zeiträume überschnitten haben?
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Wie hoch war mein Entlastungsbetrag?
Informationen für RLM-Kunden zur Gaspreisbremse
Für Kunden mit registrierender Leistungsmessung und einem Jahresverbrauch über 1,5 Millionen Kilowattstunden Erdgas* trat die Gaspreisbremse bereits zum 1. Januar 2023 in Kraft. Ab diesem Lieferzeitpunkt reduzierte sich für Sie die jeweilige Rechnung um den Betrag der Gaspreisbremse. Diese betrug 7 Cent je Kilowattstunde (netto) für 70 Prozent des erwarteten Gasverbrauchs. Als Basis diente hier der Gasverbrauch im Kalenderjahr 2021. Für den über dieses Kontingent hinausgehenden Verbrauch waren die vertraglich vereinbarten Verbrauchspreise zu zahlen.
Zudem war die Anspruchsberechtigung laut Gesetz an verschiedene Bedingungen geknüpft.
**Ausnahme: Der Gasbezug erfolgte für Pflege- und Rehaeinrichtungen, Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, Behindertenwerkstätten oder Vereine. In diesem Fall informieren Sie sich bitte hier.